Ausnahmsweise rückwirkend – für EBM-Beschlüsse zählt eigentlich das Ärzteblatt
Beschlüsse zum EBM veröffentlicht der Bewertungsausschuss auf seiner Homepage. Als „bekannt gemacht“ und damit wirksam gelten diese aber erst, wenn sie oder ein Hinweis auf die Fundstelle im „Deutschen Ärzteblatt“ publiziert wurden. So steht es im § 87 Abs. 6 Satz 10 SGB V. Zwei Hausärzten half das aber nicht.
Sie wendeten sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal 1/2014, als über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche nach Nr. 03230 EBM nicht vergütet wurden (PZV = 45 Punkte mal Zahl der Behandlungsfälle). Der entsprechende Beschluss zu Nr. 10 Satz 3 der Präambel 3.1 vom 18.12.2013 war am 20.12.2013 auf www.institut-ba.de publiziert worden. Die Veröffentlichung im Ärzteblatt erfolgte am 24.01.2014.
Die Berufsausübungsgemeinschaft bekam die 1263 abgerechneten problemorientierten Gespräche – bei 992 Behandlungsfällen in 1/14 – nur mit 35,3 statt 90 Punkten honoriert. Widerspruch, Klage und Berufung wegen der vermeintlich unzulässigen rückwirkenden Budgetierung für das 1. Quartal blieben erfolglos.
BSG: Beschluss wurde zulässig vervollständigt
Das Bundessozialgericht entschied nun: Der erst im Januar 2014 wirksam veröffentlichte Beschluss entfaltete echte Rückwirkung für das Quartal 1/2014. „Hierzu war der Bewertungsausschuss ausnahmsweise berechtigt.“ Das sei möglich, wenn Betroffene mit einer Änderung der Rechtslage rechnen müssten, weil diese unvollständig und/oder verworren sei. Das traf hier zu. Denn der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Bildung eines PZV für die Nr. 03230 vom 27.06.2013 mit Wirkung zum 01.10.2013 war unvollständig. „Klar war jedoch immer, dass eine Abrechnung zum vollen Punktwert ausgeschlossen war, weil das mit dem Sinn eines PZV für eine Einzelleistung unvereinbar ist“, so das BSG.
Quelle: BSG-Urteil vom 26.05.2021, Az.: B 6 KA 8/20 R