Onkologische Praxis EBM-Punkte für Punktion
Die Vergütung der im EBM-Abschnitt II 2.3 neu geschaffenen Punktionsziffer 02344 erfolgt im Rahmen des AOP-Vertrags extrabudgetär. Sofern die Leistung nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, muss dies bundeseinheitlich gekennzeichnet werden, da die Vergütung zunächst nur für zwei Jahre extrabudgetär erfolgt und danach überprüft wird.
Die zur GOP 02344 zugehörigen Begleitleistungen werden ebenfalls extrabudgetär vergütet, sofern sie im Rahmen des AOP-Vertrags erbracht und entsprechend gekennzeichnet abgerechnet werden. Betroffen sind die GOP 33040 (Sonografie der Thoraxorgane), 33042 (abdominelle Sonografie), 33043 (Uro-Genital-Sonografie), 33050 (Gelenk-Sonografie, Sonografie von Sehnen, Muskeln, Bursae), 33091 und 33092 (Zuschlag für optische Führungshilfe), 34430 (MRT-Untersuchung des Thorax), 34441 (MRT-Untersuchung des Abdomens) und 34442 (MRT-Untersuchung des Beckens).
Auch Begleitleistungen werden gekennzeichnet
Konkret bedeutet dies, dass z.B. eine perkutane Biopsie an mediastinalen und/oder paraaortalen Lymphknoten unter Ultraschallkontrolle im Rahmen des AOP-Vertrags ohne Kennzeichnung nach GOP 02344 berechnet werden kann, während die dazugehörige Begleitleistung nach GOP 33040 gekennzeichnet werden muss.
Weitere Anpassungen wurden in diesem Zusammenhang auch für die Nachbeobachtungen in Anhang 8 EBM beschlossen. So ist beispielsweise eine Nachbeobachtung künftig auch nach einer perkutanen Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten (GOP 02344) möglich. Dabei ist zu beachten, dass eine Nachbeobachtung und Betreuung im Zusammenhang mit dieser Leistung nur für die diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage bzw. die perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten durchgeführt und berechnet werden kann, weshalb diese beiden GOP in Spalte 1 des Anhangs 8 zum EBM mit # gekennzeichnet werden müssen.
Der Hintergrund dazu ist, dass in der vertragsärztlichen Versorgung immer mehr Prozeduren ambulant durchgeführt werden, für die im Anschluss eine Nachbeobachtung und Überwachung der Patient:innen erforderlich wird. Auch für Prozeduren außerhalb Kapitel 31 EBM soll deshalb die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung für die Nachbeobachtung und Betreuung geschaffen werden.
Abrechnung der perkutanen (Nadel-)Biopsie | ||
---|---|---|
EBM | Leistungsbeschreibung | Punkte/Euro |
02344 | Perkutane Biopsie Obligater Leistungsinhalt
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 02344 ist
| 137 / 16,35 |
Bereits zum 1. Januar 2024 wurden deshalb der neue Anhang 8 und die vier GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den EBM aufgenommen. Eine neue fünfte Bestimmung im Abschnitt II 1.5 EBM und eine neue zweite Anmerkung zum Anhang 8 stellen diesbezüglich den Bezug für die Aufnahme der GOP in den Anhang 8 dar: „Für die im Anhang 8 in Spalte 1 mit # gekennzeichneten GOP sind die Leistungen für die Nachbeobachtung und/oder Überwachung nach den GOP 01500, 01501, 01502 und/oder 01503 nur berechnungsfähig, sofern die entsprechende Prozedur im Abschnitt 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt und in Spalte 6 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b SGB V ein Hinweis auf eine Nachbeobachtung und/oder Überwachung aufgeführt wird.“
Die Leistungslegende der GOP 01502 wurde diesbezüglich um die GOP 01501 ergänzt, sodass der Zuschlag künftig auch nach der GOP 01501 berechnungsfähig ist, und lautet dann: „Zuschlag zu der GOP 01500 oder 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8.“
Medical-Tribune-Bericht