Arztpraxen sollen elektronisches Rezept und AU rechtzeitig einsetzen können
Los geht es mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Oktober 2021. Gerüchte über eine Verschiebung haben sich als gegenstandslos erwiesen. Mit Beginn des dritten Quartals müssen Vertragsärztinnen und -ärzte die Arbeitsunfähigkeitsdaten digital an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Daten von AU-Bescheinigungen, die bei Hausbesuchen ausgestellt werden, müssen erst bis zum Ende des folgenden Werktages an die Kassen übertragen werden. Das steht in einer Sonderregelung im Bundesmantelvertrag. Bei in der Praxis erstellten AU-Bescheinigungen sind die Daten einmal täglich zu übermitteln.
Die Praxissoftwarehersteller müssen deshalb nun schnell ihre Produkte für die eAU von der KBV zertifizieren lassen, damit diese in den Praxen genutzt werden können. Die gematik wurde beauftragt, vom 1. Juni bis 1. August 2021 die eAU in einem Feldtest zu erproben.
Jetzt kommt auch noch das elektronische Rezept
Aufschub haben nur die Krankenkassen erhalten. Der nächste Schritt – die digitale Weiterleitung der Daten durch die Kassen an die Arbeitgeber – war ursprünglich für Januar 2022 vorgesehen, darf sich nun aber bis zum 1. Juli 2022 verzögern. Hintergrund ist wohl, dass die Kassen technische Probleme bei der Datenweitergabe an die Arbeitgeber haben.
Für die Praxen bedeutet dies: Sie müssen von 1. Oktober 2021 bis zum 30. Juni 2022 einerseits die AU-Daten elektronisch übermitteln, andererseits aber dem Patienten weiterhin einen Papierausdruck zur Weitergabe an den Arbeitgeber aushändigen.
Ab dem 1. Januar 2022 wird für Vertragsärzte und GKV-Patienten die Nutzung des elektronischen Rezepts (eRezepts) für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur gesetzlichen Pflicht. Die gematik stellt die technische Infrastruktur ab dem 1. Juli 2021 zur Verfügung. Verordnungssoftware-Hersteller müssen bis zum 1. Oktober 2021 die Umsetzung der Vorgaben nachweisen. Eine Abstimmung zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband erfolgte zuletzt wegen des sog. Tokenausdrucks auf dem Rezept.
Der Tokenausdruck wird im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß erstellt und nicht unterschrieben.
Planungen reichen bis ins Jahr 2026
Trotzdem hat der Gesetzgeber KBV und Kassen bereits zu weiteren Regelungen verpflichtet. Auch für die sonstigen verordnungsfähigen Leistungen soll die elektronische Verschreibung ermöglicht werden. Dazu zählen etwa Heil- und Hilfsmittel oder Krankentransporte. Es sollen laut Gesetzesbegründung Pilotvorhaben stattfinden, die auch für spätere Festlegungen der gematik Modellcharakter haben können. KBV und GKV-Spitzenverband haben in vorauseilendem Gehorsam Anlage 2b des Bundesmantelvertrages angepasst, um das elektronische Übermitteln der sonstigen verordnungsfähigen Leistungen zu ermöglichen. Die Regelungen wurden jedoch noch nicht konkretisiert, da die gematik bisher keinen Übertragungsweg festgelegt hat. Zu den Informationsmodellen, mit denen die zu übermittelnden Daten definiert werden, findet eine Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband statt. Der Bundesmantelvertrag sieht zunächst für alle Beteiligten ein freiwilliges Nutzen digitaler Verordnungen vor. Da der Regierungsentwurf des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes aber bereits einen Zeitplan für die verpflichtende Nutzung enthält, will man dem offensichtlich rechtzeitig nachkommen. Ab Januar 2024 sollen die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege, ab Juli 2025 der außerklinischen Intensivpflege und der Soziotherapie sowie ab Juli 2026 der Heilmittel und der Hilfsmittel elektronisch übermittelt werden können.Medical-Tribune-Bericht