Elektronische AU: Jetzt doch Übergangsregel

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anouschka Wasner

Praxen haben noch bis Ende des Jahres Zeit, sich mit der nötigen Technik auszustatten. Praxen haben noch bis Ende des Jahres Zeit, sich mit der nötigen Technik auszustatten. © mpix-foto – stock.adobe.com

Wie die KBV in ihren Praxisnachrichten schreibt, konnte sie mit dem GKV-Spitzenverband eine Übergangsregelung erwirken für Praxen, die bis zum 1. Oktober noch nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen für eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verfügen.

Die Übergangsregel für die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte übergangsweise das alte Verfahren anwenden können, solange die zur Übermittlung von eAU notwendigen technischen Voraussetzungen in der Vertragsarztpraxis nicht zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt bis 31. Dezember 2021. Bis dahin ist auch die Nutzung des „gelben Scheins“ (Muster 1) noch möglich.

„Mit der Übergangsphase kann die eAU ab 1. Oktober starten. Denn nun gibt es eine Lösung für jene Arztpraxen, die nicht rechtzeitig mit der nötigen Technik ausgestattet werden können“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel.

Nicht verändert hat sich mit dieser Einigung, dass die elektronische Version der AU kein dauerhaftes Ersatzverfahren vorsieht: Sämtliche elektronische AU, die aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht über KIM versandt werden können, sondern aus dem PVS heraus ausgedruckt werden und postalisch oder über den Patienten auf den Weg gebracht werden, müssen auf digitalem Weg (also über KIM) an die Kassen nachversandt werden müssen, sobald das wieder möglich ist.

Mehr zur Umstellung auf die elektronische AU

Mit Gongschlag zum 1. Oktober soll die eAU das gängige Muster 1 ersetzen. Vertragsarztpraxen müssen dann die Daten einer AU über KIM an die Krankenkassen übermitteln. Mehr »

Medical-Tribune-Bericht