Elektronische AU macht Ärzten doppelte Arbeit
Gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat ein Arzt ab dem 1. Januar 2021 Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit (AU) direkt elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des 3. Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, dass künftig die Krankenkassen den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der AU des gesetzlich versicherten Beschäftigten sowie über das Auslaufen der Entgeltfortzahlung informieren. Für den Arbeitnehmer entfällt die Pflicht zur Vorlage eines AU-Scheins (Ausnahme: z.B. Krankschreibung im Ausland).
Streit über rechtzeitiges Vorlegen wird vermieden
Das federführende Bundeswirtschaftsministerium hat ausgerechnet, dass dies die erkrankten Arbeitnehmer um circa 15 Minuten Mühe sowie einen Euro Sachkosten pro Fall entlastet. Da laut GKV-Spitzenverband 2017 rund 77 Mio. Bescheinigungen ausgestellt wurden, ergebe das eine jährliche Ersparnis von 19,25 Mio. Stunden und 77 Mio. Euro. Zudem würden Streitigkeiten über die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigungen – die sich „von einer halben Stunde für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis hin zum Aufwand einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ausdehnen“ – vermieden.
Das mag gut klingen, aber der gelbe Schein ist dadurch nicht abgeschafft. Darauf weist der Vorstandsvorsitzende der KV Niedersachsen, Mark Barjenbruch, hin. „In den Praxen fällt ein riesiger Bürokratieaufwand an, der mit dem geplanten Gesetz nicht behoben wird“, erklärt der Jurist in einer KV-Pressemitteilung. Denn es sei bislang keine vollständige Digitalisierung des Ausstellungsprozesses vorgesehen. Vielmehr müssten die Arztpraxen doppelte Arbeit leisten, um sowohl die elektronische Meldung an die Kasse als auch eine Papierbescheinigung für den Patienten zu erstellen.
Es bleibt nämlich, so das Bundeswirtschaftsministerium, die „Obliegenheit“ des Arbeitnehmers, sich vom behandelnden Arzt einen gelben Zettel aushändigen zu lassen: „Damit bleibt dem Arbeitnehmer die Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert erhalten, um insbesondere in Störfällen (etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ... außerprozessual und prozessual nachzuweisen.“
Mehraufwand dank TSVG und Bürokratieentlastungsgesetz
Das Ziel eines komplett digitalen Prozesses und einer Bürokratieminimierung beim Ausstellen der AU-Bescheinigung sei durchaus zu begrüßen, meint KV-Chef Barjenbruch. „Faktisch führen die Regelungen im TSVG und im Bürokratieentlastungsgesetz zu einem Mehraufwand in den Kassenarztpraxen, den wir nicht akzeptieren können.“
Medical-Tribune-Bericht