Arbeitsunfähigkeit Die Fern-AU und ihre Tücken
Der Beschluss des 21. Deutschen Ärztetages 2018 in Erfurt war der Auslöser. Dort wurde die Änderung der Muster-Berufsordnung (MBO) für Ärztinnen und Ärzte beschlossen, die künftig Fernbehandlungen ermöglicht. Im Juli 2020 hat der G-BA daraufhin festgelegt, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) auch im Rahmen von Videosprechstunden festgestellt und bescheinigt werden kann. Standard für die Feststellung einer AU sollte jedoch weiterhin die unmittelbar persönliche ärztliche Untersuchung sein.
Eine im Rahmen der Pandemie erfolgende telefonische AU und eine Video-AU basieren nicht auf der gleichen Grundlage. So ist in der AU-Richtlinie geregelt, dass eine AU „mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde erfolgen kann“ (§ 4 Abs. 5 Satz 2). Eine Krankschreibung ausschließlich auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens ist so gesehen ausgeschlossen – sie ist nur im Rahmen der Pandemie-Sonderregelungen aktuell bis zum 31. Mai 2022, und auch nur bei „leichten Erkrankungen der oberen Atemwege“ möglich.
Welche Patienten gelten als bekannt in der Praxis?
Ein weiterer wichtiger Punkt, den die AU-Richtlinie regelt, ist, dass ein in der Praxis unbekannter Patient bis zu drei Tage, ein bekannter Patient bis zu sieben Tage per Video eine AU-Bescheinigung erhalten kann (§ 4 Abs. 5 Satz 5). Aber wer gilt als bekannter Patient? Bei Einführung der Videosprechstunde in den EBM wurde festgelegt, dass die damals berechnungsfähigen Leistungen nach den Nrn. 01439 und 01450 nur zum Ansatz kommen dürfen, wenn in einem der beiden Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgegangen sind, ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Auch wenn diese Vorgabe in dieser eindeutigen Form im Zuge der Weiterentwicklung der Videosprechstunde wieder aufgehoben wurde: Sie kann als Anhaltspunkt genommen werden.
Aber nicht alle Krankheitsbilder eignen sich auch für den mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt: Eine Feststellung der AU im Rahmen einer Videosprechstunde kann nur erfolgen, „wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt“ (§ 4 Abs. 5, Satz 3). Welche Krankheitsbilder können also per Videokontakt derart sachgemäß beurteilt werden, dass eine entsprechende AU rechtssicher möglich ist?
Auch diese Antwort lässt sich aus den Anfängen der Videosprechstunde ablesen. Mit Beschluss vom 1. April 2017 hatte der Bewertungsausschuss festgelegt, dass Videosprechstunden beschränkt auf die visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde, von akuten, chronischen oder offenen Wunden, von Dermatosen, auch nach strahlentherapeutischer Behandlung, von Bewegungseinschränkungen bzw. -störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle, auf die Beurteilung der Stimme und des Sprechens und der Sprache als Verlaufskontrolle und auf die anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle anwendbar sind. Diese Eingrenzung wurde später aufgeweicht, indem weitere Leistungen wie die Versichertenpauschale und sogar Gesprächsleistungen wie z.B. nach Nr. 03230 oder 35110 in die Videosprechstunde Einzug gehalten hatten. Beispielhaft wäre deshalb eine Video-AU beim Fallbeispiel 1 ohne arbeits- und sozialrechtliche Bedenken möglich.
Fallbeispiel 1: Chroniker mit Lumbago | ||||
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36-jähriger Patient mit Hypertonie als chronischer Erkrankung wird per Videosprechstunde wegen einer Lumbago nach Verhebetrauma behandelt. Er kann wegen der schmerzhaften Verspannung nicht in die Praxis kommen. Es wird Wärmeanwendung empfohlen, ggf. die Einnahme eines zu Hause vorhandenen, antiphlogistisch wirksamen Analgetikums. Der Patient erhält eine AU-Bescheinigung für 7 Tage mit der Maßgabe, sich in der Praxis vorzustellen, falls die Beschwerden sich innerhalb der folgenden 3–4 Tage nicht bessern. | ||||
EBM | Leistungslegende | Euro | Bemerkungen | GOÄ |
03003 | Versichertenpauschale (VP) für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, einmal im Quartal | 12,84 | Bei ausschließlich Videosprechstunden im Quartal erfolgt auf diese Leistungen ein Abschlag von 20 Prozent auf die Punktzahl. Die Fälle müssen dann mit der Nr. 88220 gekennzeichnet werden. | A5 |
03040 | Zusatzpauschale zur VP für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, einmal im Quartal von KV zugesetzt | 15,55 | 15 | |
03220 | Zuschlag zur VP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, einmal im Quartal | 14,65 | Im Rahmen einer Videosprechstunde besteht eine Obergrenze von 30 Prozent bei der Ansatzhäufigkeit der einzelnen berechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) je Vertragsarzt und Quartal. | |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, mindestens 10 Minuten | 14,42 | 1 | |
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | 70 | ||
01450 | Zuschlag zur VP je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz | 4,51 | Höchstwert 1.899 Punkte | 60 |
Quelle: EBM, GOÄ, Beschluss des G-BA vom 16. Juli 2020, 09.12.2021 und 19.01.2022 |
Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Feststellung für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen oder es muss ein Hausbesuch erfolgen. Eine Folgebescheinigung einer AU per Videosprechstunde ist zulässig, wenn zuvor aufgrund einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch den Vertragsarzt eine AU wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist (§ 4 Abs. 5 Satz 6).
Patienten über eingeschränkte Möglichkeiten aufklären
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über eine Video-AU aber beim Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde möglich, muss eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder der Häuslichkeit erfolgen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht für Versicherte grundsätzlich nicht.
Aus haftungsrechtlichen Gründen sollte der Patient im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zwecke der Feststellung der AU aufgeklärt werden.
An dieser Stelle kommt neben der arbeits- und sozialrechtlichen Komponente ein weiteres haftungsrechtliches Element hinzu. Dabei geht es darum, ob bei der jeweiligen Erkrankung die Möglichkeiten im Rahmen einer Videosprechstunde ausreichen, um zu vermeiden, dass unmittelbar gefährliche Verlaufsformen nicht erkannt werden. Hier liegt sicherlich sogar ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko, das man unbedingt rechtsverbindlich durch die auch ausdrücklich im Beschluss des G-BA vorgesehene Aufklärung des Patienten vermeiden sollte. Als juristisch denkbare Vorgehensweise kämen die Erklärung gegenüber dem Patienten in Anwesenheit einer MFA oder eine schriftliche Vereinbarung in Betracht.
Fallbeispiel 2: Chroniker mit psychosomatischen Beschwerden | ||||
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46-jähriger Patient mit Hypertonie und Diabetes mellitus wird auf eigenen Wunsch per Videosprechstunde wegen zuletzt häufiger Panikattacken und Spannungsgefühl in der Brustgegend behandelt. Er führt eine Eigenmessung des Blutdrucks und des Blutzuckerwertes am Beginn der Sitzung durch. Die Werte liegen im Normbereich. Der Patient berichtet allerdings, dass er schon seit mehreren Wochen Probleme am Arbeitsplatz hat. Nach einem psychosomatisch-therapeutischen Gespräch erhält er eine AU-Bescheinigung für 7 Tage mit der Maßgabe, sich am Ende der AU nochmals in der Praxis vorzustellen. | ||||
EBM | Leistungslegende | Euro | Bemerkungen | GOÄ |
03003 | Versichertenpauschale (VP) für Versicherte ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 54. Lebensjahr, einmal im Quartal | 12,84 | Wenn im Behandlungsfall ausschließlich Videosprechstunden durchgeführt werden, erfolgt auf diese Leistungen ein Abschlag von 20 Prozent auf die Punktzahl. | A5 |
03040 | Zusatzpauschale zur VP für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, einmal im Quartal von KV zugesetzt | 15,55 | 15 | |
03220 | Zuschlag zur VP für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung, einmal im Quartal | 14,65 |
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35110 | Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände, mindestens 15 Minuten | 21,74 | Im Rahmen einer Videosprechstunde besteht eine Obergrenze von 30 Prozent bei der Ansatzhäufigkeit der einzelnen berechneten Gebührenordnungspositionen (GOP) je Vertragsarzt und Quartal. | 849 |
01450 | Zuschlag zur VP je APK im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz | 4,51 | Höchstwert 1.899 Punkte | 60 |
Quelle: EBM, GOÄ, Beschluss des G-BA vom 16. Juli 2020, 09.12.2021 und 19.01.2022 |
Eine solche (besondere) Aufklärung wäre beispielsweise beim Fallbeispiel 2 erforderlich. Dem Patienten müsste mitgeteilt werden, dass eine psychosomatische Komponente der Beschwerden zwar naheliegt, im Hinblick auf die vorhandenen Risikofaktoren aber eine organische (z.B. kardiale) Ursache per Videosprechstunde nicht ausgeschlossen werden kann.
Medical-Tribune-Bericht