Verspätete eAU Keine Nachteile beim Krankengeld
Die Verwirrung um die digitale Krankschreibung kann Patienten das Krankengeld kosten, hatte die Verbraucherzentrale Hamburg die Patienten gewarnt. Es habe Fälle gegeben, in denen die Krankenkasse eine elektronische AU nicht erhielt und den Patienten dadurch Nachteile entstanden seien.
Jetzt hat das Sozialgericht Dresden der Klage einer Versicherten gegen ihre Krankenkasse stattgegeben: Führt eine Praxis die elektronische Meldung von Krankschreibungen verspätet aus, geht das nicht zulasten der Patienten.
Die Krankenkasse hatte die Zahlung von Krankengeld für bestimmte Zeiträume im Januar 2021 abgelehnt, da sie erst nach einer Woche von der Versicherten über die weiteren Krankschreibungen informiert worden war. Die Versicherte war also scheinbar ihrer Meldeobliegenheit nicht nachgekommen.
Gleichzeitig galt aber seit Jahresbeginn, dass Praxen die AU-Daten elektronisch an die Krankenversicherungen übermitteln müssen. Seit diesem Datum sind gesetzlich Krankenversicherte also eigentlich nicht mehr selbst für die Weitergabe der „Krankenscheine“ an die Kasse verantwortlich. Im konkreten Fall war die Arztpraxis zu dieser Zeit technisch allerdings noch gar nicht in der Lage gewesen, die Daten an die Krankenkasse zu übermitteln, da die elektronischen Übermittlungswege nur mit Verzögerung von mehreren Monaten geschaffen werden konnten, schreibt das Sozialgericht in seiner Presseerklärung.
Neue Vereinbarungen nicht gesetzlich verankert
Zwar hätten sich die Verbände der Kassenärzte und Krankenkassen auf ein weiteres Aufschieben des Stichtags der Pflicht zur elektronischen AU verständigt. Diese Vereinbarungen wirken jedoch nicht gegenüber den Krankenversicherten. Denn die weitere Aufschiebung hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden – auch nicht für den Fall technischer Schwierigkeiten. Ob den Versicherten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung bekannt waren, spielt für die Krankengeldansprüche keine entscheidende Rolle.
Gegen das Urteil steht die Berufung zum LSG Sachsen offen. Zugleich hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: SG Dresden, Urteil vom 19.1.2022, Az.: S 45 KR 575/21
Medical-Tribune-Bericht