TSVG-Honorare von Gesundheitsministerium beanstandet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das Bundesgesundheitsministerium ist mit einigen Beschlüssen zu den TSVG-Honoraren nicht einverstanden. Das Bundesgesundheitsministerium ist mit einigen Beschlüssen zu den TSVG-Honoraren nicht einverstanden. © iStock/fcafotodigital

Das Gesundheitsministerium rügt einige Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu den „TSVG-Honoraren“. Wen trifft das?

Üblicherweise legt der Bewertungsausschuss seine Beschlüsse zunächst dem Bundesgesundheitsministerium vor und veröffentlicht sie erst, wenn keine Beanstandungen kommen. Im Fall der „TSVG-Honorare“ ist man von dieser Regel abgewichen. Sie wurden bereits zum 1. September in Kraft gesetzt. Das scheint sich jetzt aber zu rächen. Denn das Ministerium ist mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Selbstverwaltung nicht umfassend einverstanden.

Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U-Untersuchungen) sollten laut Beschluss des Bewertungsausschusses einen Zuschlag erhalten, wenn es zu einer bevorzugten Terminvereinbarung über die Terminservicestelle (TSS) gekommen ist. Diese Passage hat das Gesundheitsministerium komplett kassiert. Es handele sich hier um Routineuntersuchungen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens, die bereits extrabudgetär vergütet werden und nicht noch einen Zuschlag erhalten sollen. Ärzte, die diese Leistungen im dritten Quartal 2019 erbracht haben, erhalten deshalb nur das Honorar für die Leistung ohne den Zuschlag (EBM-Nr. 03010 bzw. 04010).

Eine weitere Beanstandung betrifft die Vermittlung eines fachärztlichen Behandlungstermins. Haus­ärzte erhalten dafür ein Honorar nach Nr. 03008/04008 in Höhe von 10,07 Euro. Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses musste nur die Betriebsstättennummer (BSNR) der Facharztpraxis angegeben werden, an die der Patient vermittelt wurde. Damit dieser Abrechnungsweg zurückverfolgt werden kann, verlangt das Ministerium aber die Angabe der Arztnummer (LANR).

Dies kann nun dazu führen, dass die Abrechnung der Nrn. 03008/04008 mit dem Zusatz der BSNR im dritten Quartal nicht vergütet wird.

Behandlungs- versus Arztgruppenfall

Folgen auf die Gesamtvergütung und die gesetzlich vorgegebene Honorartrennung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil könnte diese Beanstandung haben: Das Ministerium meint, dass die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, die eine extrabudgetäre Vergütung der Leistungen in den jeweiligen TSVG-Konstellationen lediglich im Arztgruppenfall vorsehen, nicht dem gesetzlichen Auftrag entsprechen. Das fünfte Sozialgesetzbuch hebe explizit jeweils auf den „Behandlungsfall“ ab, betont das BMG. Dementsprechend müssten alle ärztlichen Leistungen im Behandlungsfall außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden.

Dies betrifft insbesondere Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Wenn dort die gesetzlich vorgesehene Vergütung außerhalb der MGV für den Behandlungsfall vorzusehen ist, hat dies eine erhebliche Hebelwirkung auf die Abrechnung. Wird ein Patient nämlich über die TSS an eine fachübergreifende BAG oder ein fachübergreifendes MVZ vermittelt, müssten dann alle dort erbrachten Leistungen extrabudgetär bezahlt werden, auch wenn die TSS-Vermittlung nur eine der Fachgruppen betrifft.

Ein Honorarhebel mit weitreichender Wirkung

Wird diese Auflage des Ministeriums tatsächlich nachträglich vom Bewertungsausschuss so umgesetzt, wirkt sich das über die Bereinigung der MGV auf alle Fachgruppen negativ aus, die diesen Hebel nicht anwenden können. Gelingt es den Kassen dann bei den Honorarverhandlungen 2021, den Hebeleffekt dauerhaft von der MGV abzuziehen, wirkt sich das bis hin zur Trennung der Gesamtvergütung in einen haus- und fachärztlichen Anteil aus.

Das Ministerium hat Vertreter von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Krankenkassen zur Erörterung der Umsetzung der Honorarvorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes eingeladen. Gelingt es dabei nicht, die strittigen Punkte im Sinne der Vertragsärzte zu regeln, mutieren die TSVG-Honorare zur Mogelpackung.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin in Hofheim/Ts.
Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin in Hofheim/Ts. © privat