Physikalische Therapie Veränderte Heilmittelpreise wirken seit dem 2. Quartal
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Die Arztpraxen müssen hierbei die anfallenden Zuzahlungsbeträge pro Behandlung von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Seit dem 1. April 2024 gelten leicht erhöhte Beträge (siehe Tabelle).
Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung für Heilmittel nach EBM-Kapitel IV 30.4 (Physikalische Therapie) | |||
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EBM-GOP | Leistung | Honorar | Zuzahlung seit 1.4.2024 |
30410 | Atemgymnastik und Atmungsschulung als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 15 Minuten | 8,83 Euro | 2,78 Euro |
30411 | Atemgymnastik und Atmungsschulung als Gruppenbehandlung mit 3 bis 5 Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer | 4,06 Euro | 1,24 Euro |
Grundlage für die einzubehaltenden Summen ist § 18 Abs. 10 Bundesmantelvertrag. Die Höhe wird in der Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Da die veränderten Heilmittelpreise nicht mit dem erforderlichen Vorlauf zum 1. Quartal bekanntgegeben werden konnten, änderten sich die Zuzahlungen erst zum 1. April.
Quelle: Medical Tribune-Bericht