Schlafbezogene Atmungsstörungen: Weitere Fachgruppen dürfen abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

GOP 30900 und GOP 30901 dürfen von weiteren Fachärzten angesetzt werden. GOP 30900 und GOP 30901 dürfen von weiteren Fachärzten angesetzt werden. © Gorodenkoff – stock.adobe.com

Die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen kann nun von drei weiteren Fachgruppen berechnet werden. Voraussetzung ist eine Zusatzbezeichnung.

Seit dem 1. April dürfen auch Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie, Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie sowie Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen abrechnen. Konkret geht es um die kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901).

Allerdings müssen Mediziner über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügen, um die Leistung erbringen zu dürfen. Die aktuelle Muster-Weiterbildungsordnung eröffnet den drei Fachgruppen die Möglichkeit, diese Zusatzbezeichnung zu erlangen.

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