Schlafbezogene Atmungsstörungen: Weitere Fachgruppen dürfen abrechnen
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Seit dem 1. April dürfen auch Fachärzte für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie, Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie sowie Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen abrechnen. Konkret geht es um die kardiorespiratorische Polygraphie (GOP 30900) und die kardiorespiratorische Polysomnographie (GOP 30901).
Allerdings müssen Mediziner über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügen, um die Leistung erbringen zu dürfen. Die aktuelle Muster-Weiterbildungsordnung eröffnet den drei Fachgruppen die Möglichkeit, diese Zusatzbezeichnung zu erlangen.
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