EBM: Wie einen spontanen Notfalleinsatz abrechnen?

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Leser fragen, MT-Experten antworten: Wie wird im akuten Notfall abgerechnet, auch wenn der Arzt in dem Augenblick keinen organisierten Notfalldienst laut Notfallplan versieht?

Dr. B. G.,

Facharzt für Chirurgie aus O.:

Wie wird im Notfall (z.B. Kolik, Allergie) der Einsatz des Kassenarztes vergütet, auch wenn dieser in dem Augenblick keinen organisierten Notfalldienst laut Notfallplan versieht?

Lässt sich die Notfallpauschale Nr. 01210 EBM usw. anwenden? Beispiele: Akut notwendige Versorgung bei Sportveranstaltungen oder bei Nichterreichbarkeit des organisierten Notfalldienstes. 

Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin

Hofheim:

Nach den "Allgemeinen Bestimmungen" zum Abschnitt II.1.2 des EBM dürfen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte die Nrn. 01210 bis 01219 nur berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einen Vertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist. Diese Feststellungen treffen in den von Ihnen geschilderten Fallkonstellationen zu.

Lediglich bei den Zusatzpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01211, 01215, 01217, 01219 EBM für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft könnte es Probleme mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geben.

 

Diese Leistungen sind nach den "Allgemeinen Bestimmungen" des Abschnittes II.1.2 des EBM nämlich nur berechnungsfähig, wenn die KV die jeweilige Besuchsbereitschaft für Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bzw. im Rahmen des organisierten Not(fall)dienstes festgestellt hat.

Das bedeutet, dass Sie ggf. bei solchen Notfällen, die außerhalb des organisierten Notfalldienstes versorgt werden, nur die Nrn. 01210, 01214, 01216 und 01218 EBM zzgl. der Kilometer-Pauschale und ggf. weiterer gesondert berechnungsfähiger Leistungen in Ansatz bringen können.

Diesbezüglich haben allerdings die Krankenhäuser ein Urteil des Bundessozialgerichts erwirkt, das auch ihnen den Ansatz der Positionen für die Besuchsbereitschaft zugesteht, sodass Sie den Ansatz dieser Leistungen zumindest versuchen und ggf. unter Hinweis auf dieses Urteil bei einer Streichung Widerspruch einlegen können.