Behandlungsmodelle Praxen müssen zeitnah Präsenztermin anbieten

e-Health , Telemedizin Autor: Isabel Aulehla

Seit März gelten daher neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde. Seit März gelten daher neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Einmal auf dem Bildschirm gesehen und dann nie wieder – solche Behandlungsmodelle wollen KBV und GKV-Spitzenverband einschränken.

Seit März gelten daher neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde. Zentral dabei ist eine gesicherte Anschlussversorgung: Praxen müssen Patientinnen und Patienten bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah einen Präsenztermin anbieten, sie zu einem Facharzt überweisen oder eine Krankenhauseinweisung ausstellen können.

Wie dies finanziell gefördert wird, erklärt Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann: „Seit dem 1. April setzen die KVen einen Zuschlag von 3,72 Euro zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale bei, wenn Patientinnen und Patienten bekannt sind, aber in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt wurden. Die Vergütung dieses Zuschlags erfolgt innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und unterliegt damit einer Budgetierung. Bei Personen, die in der Videosprechstunde innerhalb des definierten Zeitraums einen Termin beim Facharzt vermittelt bekommen, greift außerdem der Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall nach GOP 03008/04008.“

Ab September 2025 sind Terminvermittlungsdienste verpflichtet, vorrangig Videosprechstunden bei Praxen in räumlicher Nähe der Anfragenden zu vermitteln. Eine Strecke von mehreren Stunden gilt dabei als zulässig, überregionale Termine, etwa zwischen einer Praxis in Hamburg und einer Person im Schwarzwald, sollen die Ausnahme bleiben.

Ob eine Videosprechstunde aber überhaupt medizinisch infrage kommt, muss ab September vorab mittels eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens geprüft werden. Die Vermittlung von Terminen darf dabei ausschließlich nach medizinischen Kriterien erfolgen – nicht nach Kostenträgerschaft oder spezifischen Leistungswünschen.

Erstmals wurden auch klare Regelungen für Videosprechstunden im Homeoffice geschaffen: Ärztinnen und Ärzte benötigen einen voll ausgestatteten Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum mit gesichertem Zugriff auf die elektronische Behandlungsdokumentation und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Videosprechstunden müssen zwingend im Inland erfolgen, eine Behandlung aus dem Ausland ist nicht gestattet.

Digitale Anbieter sehen „strukturelle Ausgrenzung“

Den Anbietern von vorrangig telemedizinischen Diensten schmecken die neuen Regeln nicht. Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) sieht besonders in der Neudefinition der 30 %-Grenze für unbekannte Personen eine massive Einschränkung. „Was hier als Verbesserung verkauft wird, ist in Wirklichkeit eine strukturelle Ausgrenzung“, erklärt Verbandsvorstand Dr. Paul Hadrossek. Gerade in unterversorgten Regionen könnten Menschen ohne Hausarzt von digitaler Versorgung ausgeschlossen werden. Auch das ab September 2025 verpflichtende Ersteinschätzungsverfahren sieht der Verband kritisch. Er befürchtet einen deutlichen Rückgang des Behandlungskontingents bei vielen Anbietern. Dies stehe im Widerspruch zum wachsenden Versorgungsbedarf.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht