Berufsausübungsgemeinschaft „Das Gesellschaftsverhältnis muss gelebt werden, wie vereinbart“

Niederlassung und Kooperation Autor: Anouschka Wasner

Welche Kooperationen dürfen Ärztinnen und Ärzte in die Wege leiten? Welche Kooperationen dürfen Ärztinnen und Ärzte in die Wege leiten? © Halfpoint - stock.adobe.com

Welche Kooperationen dürfen Ärztinnen und Ärzte in die Wege leiten? Und unter welchen rechtlichen und steuerlichen Bedingungen? Eine kurze Wiederholung juristischer Grundlagen.

1.Welche Rechtsformen eignen sich, um eine Kooperation unter Ärztinnen und Ärzten einzuleiten  und welche Haftungsregelungen gelten für die Gesellschafter? 
Dirk R. Hartmann: 

Im niedergelassenen ambulanten Bereich sind mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Partnerschaftsgesellschaft die Perso-nengesellschaften noch immer in der Überzahl. Sie sind flexibel zu handhaben und auch steuerlich günstiger gegenüber den Kapitalgesellschaften

Der Nachteil von Personengesellschaften liegt in der Haftung, denn hier haften in der Regel auch deren Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, wenn die Personengesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das ist bei der GmbH als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung anders. Die Haftungsbeschränkung erfordert es aber, dass die Gesellschafter die vorgesehene Stammeinlage auch wirklich einbringen. Zum Beispiel muss bei einer GmbH von dem oder den Gesellschaftern eine Stammeinlage in Höhe von mindestens 25.000 Euro gezahlt werden. Die Gesellschafter können sich dieses Geld nicht einfach wieder zurückzahlen.

2.Welche Inhalte sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt werden?

Es ist hilfreich, die typischen Themen, die bei der Gründung und dem Betrieb einer Gesellschaft auftreten können, in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu regeln. Das sind die mögliche Einbringung von Bareinlagen, Sacheinlagen (Geräte, Praxen etc.), der Umfang der ärztlichen Arbeitskraft. Außerdem relevant sind natürlich die Gewinnverteilung, die Kündigungsfristen, die Folgen des Ausscheidens und das Thema Abfindung, die Einhaltung eines Konkurrenzschutzes und der Verbleib des Vertragsarztsitzes. Auch Regelungen zum Urlaub und bei Krankheit sind wichtig wie auch solche zur Aufnahme neuer Partnerinnen und Partner.

3.Welche Anforderungen stellt der Zulassungsausschuss von KV und Kassen an eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)?

Die Zulassungsausschüsse weisen darauf hin, dass es sich um ein echtes Gesellschaftsverhältnis handeln muss, welches auch so, wie gesellschaftsvertraglich schriftlich vereinbart, gelebt werden muss. Dabei ist die Praxis der Zulassungsausschüsse ganz unterschiedlich. Manche verlangen die Vorlage der Gesellschaftsverträge, bei anderen ist es nicht notwendig. Aber auch im eigenen Interesse der Beteiligten sollte darauf geachtet werden, dass ein freiberufliches Gesellschaftsverhältnis begründet wird und auch steuerlich eine sog. Mitunternehmerschaft vorliegt.

4.Welche berufsrechtlichen und vertragsärztlichen Regelungen müssen beachtet werden?

Es gibt eine Vielzahl von Regelungen aus dem Berufs- und aus dem Vertragsarztrecht, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen und MVZ sowie von Praxisgemeinschaften einschränken. Die Regelungen fangen bei den beteiligten Gesellschaftern an, erstrecken sich auf die Wesensmerkmale der Gesellschaft, die Abrechnung, die Gewinnverteilung und noch auf viele weitere Themen.

5.Welche steuerlichen Besonderheiten sind bei der Gründung und dem Betrieb einer BAG relevant?

Steuerlich ist es besonders von Interesse, die steuerliche Abschreibung von Anschaffungen zu klären, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden und die ärztliche Gesellschaft nicht dem Risiko der Festsetzung von Gewerbesteuer auszusetzen. Bedeutung hat außerdem das Thema der Umsatzsteuer. 

Quelle: Medical-Tribune-Bericht