Arbeitsrecht 5 juristische Tipps gegen den Stress mit den Feiertagen

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Jan Helfrich

Manche Arbeits- oder Tarifverträge können Ausnahmeregelungen, wie halbe Urlaubstage oder zusätzliche Freistellungen, beinhalten. Manche Arbeits- oder Tarifverträge können Ausnahmeregelungen, wie halbe Urlaubstage oder zusätzliche Freistellungen, beinhalten. © namosh - stock.adobe.com

Plätzchen, Glühwein und der verdiente Weihnachtsurlaub – das alles hält die Weihnachtszeit bereit. Doch auch arbeitsrechtliche Fragen kommen in dieser Zeit auf. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, sich auf mögliche Problematiken vorzubereiten, um stressfrei durch die Feiertage zu kommen.

1. Was es bei Heiligabend und Silvester zu beachten gilt

Der 24. Dezember ist kein Feiertag, sondern ein normaler Arbeitstag, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Auch Silvester ist ein Arbeitstag. Wer an diesen Tagen frei haben möchte, muss Urlaub nehmen. Manche Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch Ausnahmeregelungen, wie halbe Urlaubstage oder zusätzliche Freistellungen, beinhalten. Wenn der Betrieb geschlossen ist, kann der Arbeitgeber „Zwangsurlaub“ anordnen. Ohne rechtzeitige Ankündigung und triftige Gründe kann es aber auch hier schnell problematisch werden.

2. Wie sind Betriebsferien und Urlaubssperren geregelt?

Wenn der Betrieb über Weihnachten schließt, dürfen Betriebsferien angeordnet werden. Jedoch gilt dies nur, wenn die Auftragslage das rechtfertigt, erläutert der Fachanwalt. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dieser bei der Planung ebenfalls involviert. Das Gegenteil davon sind Urlaubssperren. Besonders in Branchen wie Handel oder Gastronomie kann der Arbeitgeber Urlaub verweigern, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dringende betriebliche Gründe müssen klar und nachvollziehbar sein, und die Ankündigung muss frühzeitig erfolgen.

3. Wann besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Arbeitnehmer haben keinen automatischen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Nur wenn es im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung geregelt ist, besteht ein Rechtsanspruch, so Görzel. Mit klar formulierten Klauseln, wie einem Freiwilligkeitsvorbehalt, können Arbeitgeber zukünftige Ansprüche vermeiden. Arbeitnehmer sollten wiederum genau prüfen, ob ihnen nicht doch ein Anspruch durch wiederholte Zahlungen zusteht.

4. Das ist bei der Weihnachtsfeier zu beachten

Niemand muss an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Doch es gilt bei Glühwein & Co. Vorsicht walten zu lassen. Beleidigungen, Übergriffe oder übermäßiger Konsum von Alkohol können schwerwiegende Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen mit sich bringen. Außerdem dürfen Fotos von der Feier nur mit Zustimmung der Teilnehmenden veröffentlicht werden.

5. Greift der Unfallschutz auf dem Weg zur Weihnachtsfeier?

Wenn die Feier offiziell vom Arbeitgeber organisiert wurde, besteht bei einem Unfall auf dem Hin- und Rückweg ein Versicherungsschutz. Jedoch riskiert der Arbeitnehmer diesen Schutz, wenn der Unfall von ihm durch erhöhten Alkoholkonsum verursacht wurde. Arbeitnehmer sollten also lieber ein Taxi nehmen oder den Heimweg gut planen.