Beruflicher Auslandsaufenthalt A1-Bescheinigung nicht vergessen
Die Pflicht gilt nicht nur für die ärztliche Tätigkeit im Ausland, sondern auch während Fortbildungen und Kongressen. Bei kurzfristigen Reisen oder solchen von weniger als einer Woche Dauer kann es Ausnahmen geben, dies hängt jedoch vom Land des Aufenthalts ab.
Für angestellte, gesetzlich versicherte Ärzte beantragt der Arbeitgeber die Bescheinigung bei der Krankenkasse. Ist der Angestellte privatversichert und zahlt in die deutsche Rentenversicherung ein, ist der Antrag an diese zu richten. PKV-versicherte, angestellte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kontaktieren über ihren Arbeitgeber die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Selbstständige Ärzte nutzen das Portal sv.net.
Zusammenfassend sollten Ärzte, die vorübergehend im EU-Ausland, Großbritannien oder der Schweiz tätig sind, die Bescheinigung digital beantragen und ausgedruckt bei sich tragen. „In kurzfristigen Fällen sollten Ärztinnen und Ärzte wenigstens eine Kopie des Antrags auf Ausstellung der A1-Bescheinigung mitführen“, rät Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.
Quelle: Ecovis