Elektronischer Heilberufsausweis eHBA: Wer trägt die Kosten?
Ein häufig moniertes Übel: Etwas wird zur Pflicht – und verursacht auch noch Kosten. So verhält es sich auch mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Gültigkeit haben soll er für fünf Jahre, fällig werden dafür knappe 500 Euro.
Refinanziert werden die Kosten nur anteilig. Vorgesehen ist eine Kostenerstattung von 46,52 Euro pro Kopf und Jahr. Der Betrag wird im Rahmen der Telematikinfrastruktur(TI)-Pauschale durch die KVen an die Arztpraxen und Krankenhäuser ausgegeben.
Wenn der Chef die Kosten übernehmen möchte
Auch für den eHBA von angestellten Ärztinnen und Ärzten kann sich der Arbeitgeber – Klinik oder Praxis – diesen Betrag erstatten lassen. Dann gewährleistet das Krankenhaus die Weiterleitung des Betrags an die jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter. So haben es der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft zum 1. September 2019 vereinbart.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den elektronischen Heilberufsausweis für seine Arbeitnehmer in Gänze, entstehen daraus aber Fragen an den Steuerberater: Wie ist dieses „Geschenk“ steuerlich zu behandeln? Und könnte darin Arbeitslohn zu sehen sein, der dann lohnsteuerpflichtig wäre?
Kein Arbeitslohn, also auch keine Lohnsteuer
Das Finanzministerium Thüringen sieht in diesem Geschenk ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Der eHBA ist somit kein Arbeitslohn. Folglich fällt hierfür auch keine Lohnsteuer an (FM Thüringen, Erlass vom 1.3.2021, Az.: S 2332-A-21.14), führt Ecovis-Steuerberater Martin Fries aus Aschaffenburg aus. Aber: „Bekommen Arbeitnehmer den eHBA von ihrem Arbeitgeber, dann können sie die Kosten dafür nicht als Werbungskosten abziehen. Das ginge nur, wenn der Arbeitnehmer den Ausweis wirklich aus eigener Tasche bezahlt hat.“
Der elektronische Heilberufsausweis wird vorrangig von Ärztinnen und Ärzten benötigt, die Zugriff auf Patientendaten aus der Telematikinfrastruktur haben, wie etwa bei der Erstellung von eAU oder eRezepten. Für den Monat August berichtet die Bundesärztekammer von einem aktuellen eHBA-Ausstattungsgrad von rund 11 % im stationären und 47 % im ambulanten Bereich.
Quelle: Ecovis Steuerberatungsgesellschaft