Kein Praxisvertreter, kein Urlaub?
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin fragt:
Aufgrund der extrem schlecht bezahlten Vertreterscheine möchte mich keiner meiner Kollegen offiziell vertreten. Darf ich nun nicht mehr in Urlaub gehen? Oder würde beispielsweise folgender Aushang in der Praxis ausreichen: „Kollegen A und B haben während meiner Urlaubszeit geöffnet"?
Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Als Arzt sind Sie an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gebunden. Deshalb besteht jedoch nicht die Pflicht, dass Sie das ganze Jahr 365 Tage zur Verfügung stehen. Die Zulassungsverordnung für Ärzte (§ 32 Ärzte-ZV) regelt, dass ein Vertragsarzt sich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten ohne Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) vertreten lassen kann. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie der KV mitzuteilen (§ 32 Absatz 1 Satz 4 Ärzte-ZV).
Soweit Sie die vertragsärztliche Tätigkeit wie vorliegend aufgrund einer Urlaubsabwesenheit nicht ausüben können, muss von Ihnen eine Vertretung organisiert werden. Ein Aushang in der Praxis, dass Kollege A und B in Ihrer Urlaubszeit geöffnet haben, ist nicht ausreichend und stellt eine Umgehung der Vertretungsregelungen dar.
Vermittlungstool für Vertretungen von der KV
Wir entnehmen Ihrer Anfrage, dass Sie in O. als Allgemeinmediziner zugelassen sind, sodass die KV Bayerns für Sie zuständig sein dürfte. Diese hat auf ihrer Homepage einen Vermittlungspool mit Ärzten eingerichtet, die bereit sind, Vertretungen zu übernehmen. Sollten Sie in dem geplanten Zeitraum keinen Kollegen finden, der Sie vertreten kann, empfehlen wir daher, rechtzeitig vor dem geplanten Urlaub sich über den Vermittlungspool über die vertretungsbereiten Ärzte zu informieren bzw. Kontakt aufzunehmen.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages, dem die KVen unterliegen, empfehlen wir darüber hinaus, sich direkt mit Ihrer KV in Verbindung zu setzen.