Versichertenpauschale doppelt abrechnen Was Praxen beachten müssen, wenn GKV-Versicherte die Krankenkasse wechseln
Angesichts der steigenden Zusatzbeiträge der Krankenkassen raten Verbraucherportale gesetzlich Versicherten dringender denn je, einen Wechsel zu erwägen. Viele Sparwillige könnten dem nachkommen. Für Praxen hat das Folgen, erklärt die Praxisberaterin Bianka Edler aus dem brandenburgischen Heidesee, einem Ort in der Nähe von Berlin. Sie ist seit fünf Jahren als selbstständige Praxisberaterin tätig und arbeitet momentan in Teilzeit als Praxismanagerin in einer Praxis. Als gelernte MFA ist sie mit den täglichen Herausforderungen in Arztpraxen bestens vertraut.
Wechselt jemand die Krankenkasse, müssen Praxen die elektronische Gesundheitskarte neu einlesen und ggf. einen zweiten Behandlungsschein anlegen, gibt sie zu bedenken. Dies bedeutet zwar etwas Aufwand, zumindest mit Blick auf die Vergütung ist der Wechsel aber vorteilhaft: Die Person gilt als neuer Behandlungsfall, auch wenn der Wechsel im laufenden Quartal erfolgt. Die Versichertenpauschale darf erneut abgerechnet werden, gleiches gilt für Chronikerpauschalen sowie Geriatrie- und Palliativpositionen. Außerdem sind alle auf den Behandlungsfall begrenzten Leistungen erneut berechnungsfähig.
Bei Disease-Management-Programmen ist der bürokratische Aufwand größer. Die Praxis muss Betroffene neu in das jeweilige DMP einschreiben. Dementsprechend müssen Patientinnen und Patienten neue Teilnahme- und Einwilligungserklärungen ausfüllen, betont Edler. Auch die Erstdokumentation wird erneut erforderlich.
Ist jemand zum Zeitpunkt des Kassenwechsels krankgeschrieben, gilt laut Edler seit dem 1. April 2024 folgendes Verfahren: Falls die Arbeitsunfähigkeit länger andauert als die Versicherung in der alten Krankenkasse, leitet diese die vorhandenen AU-Daten aktiv an die neue Kasse weiter. Selbst, wenn die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit nach dem Wechsel noch an die alte Kasse meldet, werden die Daten weitergeleitet.