Krankentransport und Klinikbegleitung Erleichternde Neuregelungen für die Verordnung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine wichtige Änderung der Krankentransport-Richtlinie beschlossen: Auch Fahrten zu einigen Vorsorgeuntersuchungen sind jetzt zulasten der GKV verordnungsfähig. Bei Versicherten, die in ihrer Mobilität infolge von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eingeschränkt sind, übernehmen die Kassen bei medizinisch zwingenden Gründen nun auch die Fahrten zu
- Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 („Check up“, Krebsvorsorge) und 26 (Kindervorsorge) SGB V sowie
- Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungs-programme gemäß den §§ 25 und 25a SGB V (Mamma-Ca., Kolon-Ca.).
Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und im Fall eines Pflegegrads 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt bei Personen, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingruppiert waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.
Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen erfolgt. Ist hingegen während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.
Krankenhausbegleitung
Auch in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie gibt es Neuerungen: Künftig können Menschen mit Behinderung bei Klinikbesuchen eine Begleitung erhalten. Die Begleitperson muss aus dem engsten persönlichen Umfeld des Patienten stammen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.
Anspruch auf eine Begleitung haben nur Patientinnen und Patienten, die Leistungen der sog. Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX beziehen. Das sind in der Regel Menschen mit Behinderung, die bereits im Alltag regelhaft einen Bedarf an Begleitung und Unterstützung durch eine vertraute Bezugsperson haben. Es können aber auch Menschen mit Behinderungen sein, die ausschließlich in bestimmten Situationen (z.B. bei Krankenhausbehandlung aufgrund der besonderen Belastungssituation oder wegen der Einbindung in ein Therapiekonzept) begleitet werden müssen.
Notwendigkeit auf Formular 2 bescheinigen
Die Behinderung eines Menschen allein ist wiederum kein begründendes Kriterium für die Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus. Es muss eine medizinische Notwendigkeit vorhanden sein – z.B., falls ohne eine Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird oder wenn nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Personals gefolgt werden kann oder wenn die Begleitung ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss.
Unter diesen Bedingungen erhalten Personen mit Behinderung eine Krankenhausbegleitung | |
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Fallgruppe | Kriterien |
Fallgruppe 1 | Erhebliche oder komplette Beeinträchtigung der Kommunikation, insbesondere im Bereich
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Fallgruppe 2 | Schädigungen globaler oder spezifischer mentaler Funktionen, die sich insbesondere in Form von
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Fallgruppe 3 | Erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere
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Quelle: G-BA, 18. August 2022 |
Eine ärztliche oder psychotherapeutische Notwendigkeit, dass eine Begleitung medizinisch erforderlich ist, kann auf dem Formular 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ bescheinigt werden. Das Formular und die Hinweise zum Ausfüllen werden derzeit angepasst.
Abschließende Entscheidung liegt bei der Klinik
Alternativ können Ärztinnen und Ärzte auch formlose bis zu zwei Jahre gültige Bescheinigungen ausstellen. Damit kann beispielsweise im Falle einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus ohne Zeitverlust bescheinigt werden.
Die abschließende Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft – nicht zuletzt auch unter Pandemiebedingungen – das Krankenhaus, da nur dort zum Zeitpunkt der Aufnahme beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang sich die Behinderung einer Patientin oder eines Patienten auf die geplante Behandlung auswirkt.
Bericht: Medical Tribune