Menschen mit Behinderung Krankenhausbegleitung ist abrechnungsfähig
Bereits seit dem 1. November 2022 gibt es eine neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie sieht vor, dass Menschen mit Behinderung künftig eine Begleitung bei einer stationären Behandlung erhalten können. Die Maßnahme ist aber nur bei definierten medizinischen Anlässen möglich, die Notwendigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.
Hintergrund: Begleitpersonen haben nach der neuen Richtlinie Anspruch auf Krankengeld. Die Entscheidung über die Mitaufnahme trifft allerdings das Krankenhaus. Dort werden deshalb auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass ein Mensch mit Behinderung nur mit deren Hilfe den Anweisungen des Krankenhauspersonals folgen kann. Die Behinderung allein genügt dabei als Kriterium nicht.
G-BA hat drei Fallgruppen für Begleitung definiert
Eine medizinische Notwendigkeit liegt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des G-BA aber auch dann vor, wenn ohne Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird, die Begleitperson ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder die Begleitperson nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das therapeutische Konzept einzubeziehen ist. Konkret werden in einer Anlage zur Richtlinie mögliche – allerdings nicht abschließende – Kriterien in drei Fallgruppen genannt.
In diesen Fällen darf eine Begleitperson in die Klinik mitkommen | |
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Fallgruppe 1 Begleitung zum Zweck der Verständigung | Erhebliche oder komplette Beeinträchtigung der Kommunikation, insbesondere im Bereich
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Fallgruppe 2 Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit | Schädigungen globaler oder spezifischer mentaler Funktionen, die sich insbesondere in Form von
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Fallgruppe 3 Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen | Erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere
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Die ärztliche Bescheinigung muss mindestens ein Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung aus diesem Spektrum angeben. Dies kann entweder auf Formular 2 (Verordnung von Krankenhausbehandlung) oder als formlose Bescheinigung erfolgen.
Diese zwei Wege können bei der ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Mitnahme einer Begleitperson im Krankenhaus beschritten werden:
Vor einer Behandlung
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten bescheinigen die Notwendigkeit der Begleitung bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung (Muster 2). Dies kann z.B. durch Eintrag in einem Freifeld und unter Bezugnahme auf die genannten Fallgruppen geschehen. Die Leistung ist dann allerdings Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig. Es gibt auf Muster 2 kein spezielles Feld, das ausgefüllt werden muss. Der Eintrag ist deshalb beispielsweise unter „Fragestellung/Hinweise“ möglich und kann ggf. durch Angabe der Fallgruppe erledigt werden.
Abrechnung der Bescheinigung ohne geplante Behandlung | ||
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EBM | Legende | Euro |
01615 | Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, einmal im Krankheitsfall | 3,45 |
40142 | Kostenpauschale für Leistungen entsprechend der GOP 01615, 01620, 01621 oder 01622, bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können, je Seite Die Kostenpauschale 40142 ist im Zusammenhang mit der GOP 01615 insgesamt nur für eine Seite berechnungsfähig. | 1,50 |
Vorsorglich
Steht eine Krankenhausaufnahme nicht unmittelbar bevor, soll aber vorsorglich für einen denkbaren Fall bereits eine Entscheidung vorab abgerufen werden, ist es möglich, eine solche Bescheinigung mit Gültigkeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus formlos auszustellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält. Nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses kann dies nach der Gebührenordnungsposition 01615 (3,45 Euro) ab dem 1. Juli 2023 einmal im Krankheitsfall in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich kann für die formlose Attestierung auch die „Schreibgebühr“ nach der GOP 40142, allerdings nur einmal, zum Ansatz gebracht werden. Da es sich bei der GOP 01615 um eine neue Leistung handelt, wird sie für die nächsten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis vergütet.
Medical-Tribune-Bericht