Krankenhausbegleitung Entourage auf Rezept

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Seit 1. November 2022 gilt die neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie – unter Umständen kann nun eine Person den Krankenhausaufenthalt begleiten und dafür Krankengeld beantragen. (Agenturfoto) Seit 1. November 2022 gilt die neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie – unter Umständen kann nun eine Person den Krankenhausaufenthalt begleiten und dafür Krankengeld beantragen. (Agenturfoto) © Matthias Stolt – stock.adobe.com

Wenn Menschen mit Behinderung ins Krankenhaus kommen, müssen sie möglicherweise begleitet werden. Weil sie sonst den Pflegekräften nicht folgen können oder weil die begleitende Person langfristig in das Pflegekonzept eingebunden werden soll. Jetzt kann eine solche Begleitung verschrieben werden.

Seit dem 1. November 2022 gibt es eine neue Krankenhaus­begleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach der neuen Richtlinie ist es künftig bei einer stationären Behandlung möglich, dass Menschen mit Behinderung unter bestimmten Bedingungen eine Begleitung im Krankenhaus erhalten. Die Begleitpersonen können Anspruch auf Krankengeld geltend machen. 

Die Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft das Krankenhaus. Dort werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind. Die medizinischen Gründe für die Maßnahme müssen dabei durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden. 

Die medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson kann sich dadurch ergeben, dass ein Mensch mit Behinderung nur mithilfe der betreffenden Person den Anweisungen des Krankenhauspersonals folgen kann. 

Dabei genügt allerdings die Behinderung allein nicht als Kriterium. Eine medizinische Notwendigkeit liegt dagegen beispielsweise vor, wenn ohne Begleitperson die notwendige Krankenhausbehandlung verweigert wird, wenn nur mithilfe einer Begleitperson den Anweisungen des Krankenhauspersonals gefolgt werden kann, wenn die Begleitperson ins therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder wenn die Begleitperson nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das therapeutische Konzept einzubeziehen ist.

Konkret nennt die Anlage zur Richtlinie mögliche – allerdings nicht abschließende – Kriterien in drei Fallgruppen.

Fallgruppe 1

Begleitung zum Zweck der Verständigung

Erhebliche oder komplette Beeinträchtigung der Kommunikation, insbesondere in den Bereichen:

  • Kommunizieren, Sprechen, nonverbale Mitteilungen, Konversation und Gebrauch von Kommunikationsgeräten und -techniken oder
  • der kognitiv-sprachlichen Funktion
  • mit mangelnder Fähigkeit, die eigene Symptomatik oder Befindlichkeiten, wie Schmerzen oder Wünsche, deuten, beschreiben oder verstehen zu können oder
  • mit mangelnder Fähigkeit, die Informationen und Anweisungen des Behandlungsteams des Krankenhauses wahrnehmen, verstehen oder umsetzen zu können.

Fallgruppe 2

Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit, Schädigungen globaler oder spezifischer mentaler Funktionen, die sich insbesondere in Form von

  • motorisch geprägten Verhaltens­auffälligkeiten,
  • eigen- und fremdgefährdendem Verhalten,
  • Abwehr oder Verweigerung pflegerischer und anderer medizinischer Maßnahmen,
  • Wahnvorstellungen, ausgeprägten Ängsten und Zwängen,
  • Antriebslosigkeit somatischer oder psychischer Genese oder sozial inadäquaten Verhaltensweisen in erheblichem Ausmaß äußern.

Fallgruppe 3

Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen.

Erhebliche Schädigungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere

  • gemäß der Fallgruppen 1 oder 2, 
  • neuromuskuloskeletaler und bewegungsbezogener Funktionen,
  • der Atmungsfunktionen oder der Funktion der Nahrungsaufnahme, insbesondere des Schluckens.

In der Bescheinigung muss mindes­tens ein Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung angegeben werden. 

Formal kann die Bescheinigung auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Entweder die Ärztinnen und Ärzte bzw. die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bescheinigen die Notwendigkeit der Begleitung bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung (Muster 2). Dies kann etwa durch Eintrag in einem Freifeld und unter Bezugnahme auf die genannten Fallgruppen geschehen. Die Leistung ist dann Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig.

Alternativ kann eine solche Bescheinigung unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und mit Gültigkeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus formlos ausgestellt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält. Diese Leis­tung kann nach den neu ab 1. Juli 2023 gültigen GOP 01615 und 40142 berechnet werden.

So wird eine Zwei-Jahres-Verordnung abgerechnet

EBM

Legende

Euro

01615

Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, einmal im Krankheitsfall

3,45

40142

Kostenpauschale für Leistungen entsprechend der GOP 01615, 01620, 01621 oder 01622, bei Abfassung in freier Form, wenn vereinbarte Vordrucke nicht verwendet werden können, je Seite

 

Die Kostenpauschale 40142 ist im Zusammenhang mit der GOP 01615 insgesamt nur für eine Seite berechnungsfähig.

1,50

Da es sich bei der GOP 01615 um eine neue Leistung handelt, wird sie für die nächsten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV) verortet. Damit wird sie ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis vergütet.

Medical-Tribune-Bericht