Hier lassen Sie Geld liegen Fünf häufige Fehler bei der Abrechnung nach EBM

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Achtung: Ein Telefonat reicht nicht, um die Gesprächsziffer 03230 abzurechnen. Achtung: Ein Telefonat reicht nicht, um die Gesprächsziffer 03230 abzurechnen. © Ton Photographer4289 - stock.adobe.com

Die Abrechnung nach EBM kann auf vielen Ebenen scheitern: Manche Fehler lassen sich nur durch enormes Detailwissen vermeiden, andere sind leicht zu umgehen. Die Praxisberaterin Bianka Edler erklärt, welche Basics in Hausarztpraxen gerne falsch gemacht werden. 

Fehler 1: Unnötige Eingabe der Vorhaltepauschale

Gerade kleine Dinge summieren sich in ihrem zeitlichen Aufwand. Das Team sollte in der Abrechnung daher nichts ergänzen, was die KV ohnehin automatisch zusetzt, betont Bianka Edler. Sie ist seit fünf Jahren als selbstständige Praxisberaterin tätig und arbeitet in Teilzeit als Praxismanagerin in einer Praxis. Als gelernte MFA ist sie mit den täglichen Fragen der Abrechnung bestens vertraut. Nach ihrer Erfahrung wird insbesondere die hausärztliche Vorhaltepauschale (GOP 03040) unnötig ergänzt. Diese setzt die KV bei Patientinnen und Patienten mit abgerechneter Versichertenpauschale automatisch zu. 

Fehler 2: Abrechnung von Telefonaten mit der Gesprächsziffer

Ein Telefonat mit Patientinnen oder Patienten reicht nicht, um die Gesprächsziffer 03230 anzusetzen. Sie darf nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt oder Gesprächen mit Bezugspersonen abgerechnet werden, erklärt die Praxisberaterin. Auch bei Videosprechstunden ist die Leistung berechnungsfähig, dabei muss die entsprechende Zusatzkennzeichnung codiert werden. Grundsätzlich setzt der EBM voraus, dass das Gespräch mind. 10 Minuten dauert. Ist dies erreicht, kann die GOP 03230 je vollendete 10 Minuten abgerechnet werden.

Grundlagen der korrekten Abrechnung

  • Praxispersonal regelmäßig zu Änderungen im EBM fortbilden
  • Moderne Praxisverwaltungssoftware mit integrierten Plausibilitätsprüfungen nutzen
  • Zeitgrenzen beachten: maximal 12 Stunden
  • pro Tag und 780 Stunden pro Quartal
  • Korrekt nach ICD-10-GM codieren und entsprechende Zusatzkennzeichen verwenden (A, G, V, Z)
  • Bei Unsicherheiten: Kassenärztliche Vereinigung oder externe Abrechnungsexperten konsultieren

Fehler 3: Nur ein Kontakt bei geriatrischem Betreuungskomplex 

Ebenso wichtig wie Hinweis 1 – nichts tun, was die KV ohnehin tut – ist Hinweis 3: So abrechnen, dass die KV nichts streicht. Bei Hausärztinnen und Hausärzten passiere dies leider insbesondere oft durch Fehler in der Abrechnung des geriatrischen Betreuungskomplexes (GOP 03362), erklärt Edler. Die Ziffer darf nur angesetzt werden, wenn ein zweiter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal stattfindet. Wird sie nach nur einem Kontakt berechnet, streicht die KV die Position und die Praxis geht leer aus.

Fehler 4: Keine Diagnosecodierung bei geriatrischer Betreuung

Wird die geriatrische Betreuung von Personen über 70 abgerechnet (GOP 03362), müssen deren gesicherte ICD-10-Diagnosen oder ein Hinweis auf geriatrietypische Morbidität dokumentiert werden. Hintergrund sei, dass diese von den KVen geprüft werden könne, so Edler. Der häufig auftretende Schwindel sei im ICD-10 etwa mit „R42“ codiert. Die Abrechnung der Betreuungsleistung setzt voraus, dass zuvor das geriatrische Basisassessment nach GOP 03360 durchgeführt wurde.

Fehler 5: Keine Abrechnung der geriatrischen Betreuung bei Einsatz im Pflegeheim

Auch bei Heimpatientinnen und -patienten kann laut der Praxisberaterin die geriatrische Betreuung abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments nach GOP 03360 oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach GOP 30984 vorliegen. Edler empfiehlt, das Basisassessment an qualifiziertes Personal zu delegieren. So sei der Aufwand für das zusätzliche Honorar gering. 

Medical-Tribune-Bericht

Bianka Edler, Praxisberaterin Bianka Edler, Praxisberaterin © praxisberatung-edler.de