Arztklaue kostet Geld
Einem baden-württembergischen HNO-Arzt wurden von seiner Kassenärztlichen Vereinigung die Honorarabrechnungen für mehrere Quartale gekürzt. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach dem Sozialgesetzbuch § 106a SGB V hatte die KV prüfen wollen, ob der Arzt die abgerechneten Gebührenziffern vollständig erbracht hatte. Leider waren die prüfenden Mitarbeiter der KV nicht in der Lage, die handschriftliche Dokumentation zu lesen. Der Arzt klagte gegen die Kürzungen.
Auch das Gericht konnte die Schrift nicht entziffern
Das Sozialgericht Stutgart hat die Honorarkürzung für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 14.9.2016, S24 KA 235/14). Auch dem Gericht selbst war nicht einmal unter Zuhilfenahme einer vom Arzt später erstellten maschinenschriftlichen Abschrift eine ansatzweise Entzifferung der Handschrift möglich.
Da im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit die Dokumentation Voraussetzung für die Überprüfung der korrekten Diagnostik, Therapie und Abrechnung sei, berechtige eine fehlende oder unvollständige Dokumentation zur sachlich-rechnerischen Berichtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Das Sozialgericht konkretisierte in diesem Zusammenhang die Formulierung im § 57 Bundesmantelvertrag-Ärzte, dass ein Vertragsarzt seine Leistungen „in geeigneter Weise“ dokumentieren muss: Die Dokumentation muss vollständig, in sich widerspruchsfrei und vor allem lesbar sein.