Schutzimpfung durch Betriebsarzt Auffrischung am Arbeitsplatz
Das Präventionsgesetz von 2015 sieht vor, dass Betriebsärzte über den streng arbeitsmedizinisch notwendigen Bedarf hinaus tätig werden dürfen, indem sie am Arbeitsplatz auf Kosten der GKV impfen. Der Verband der Ersatzkassen meldet, dass Versicherte von Barmer, KKH, hkk und HEK nun alle von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen „bei vielen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie arbeitsmedizinischen Diensten erhalten“. Das soll helfen, „die Impfquoten zu erhöhen, denn bei vielen Menschen fehlen wichtige Auffrischungsimpfungen”.
Grundlage ist ein neuer Vertrag mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), der am 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Wie bei Impfungen in der Hausarztpraxis legen die Versicherten ihre elektronische Gesundheitskarte und ihren Impfausweis vor – der VDBW rechnet die Leistungen elektronisch mit der jeweiligen Ersatzkasse ab.
Vereinbarungen hat der VDBW zudem mit AOKen, IKKen und BKKen. Allerdings fehlen auch etliche Kassen. Die Informationen auf der Verbandshomepage fallen eher ernüchternd aus: „Betriebsärzten ist es verwehrt, Impfstoffe als ,Praxisbedarf‘ zu beziehen. Sie müssen den Impfstoff in einer öffentlichen Apotheke kaufen, erstattet wird ihnen nur der Apothekeneinkaufspreis plus (maximal) 3 %. Das Risiko des Impfstoffmanagements liegt beim Betriebsarzt. Es gibt keine Regelung zum Verwurf.“ Das Honorar für die Impfung liege im Regelfall unter dem Honorar der Vertragsärzte – je nach Krankenkasse bei 7,46 bis 18,12 Euro. „Das führt dazu, dass bisher nur wenige Betriebsärzte von der Möglichkeit der Abrechnung mit den gesetzlichen Kassen Gebrauch machen“, schreibt der VDBW.