Infektionsschutzgesetz Coronaschutz ab Herbst: Maximaler Spielraum für Länder angedacht
„Mit dem IfSG-Stufenmodell geben wir Bund und Ländern rechtssichere Werkzeuge zur Pandemievorsorge an die Hand“, kündigt Bundesgesundheitsminister Professor Dr. Karl Lauterbach an. Das Ziel: Deutschland soll besser als in den Vorjahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Todesfälle, schwere Erkrankungsfälle, Long-COVID-Fälle sowie die Überlastung von Infratsruktur und Kliniken sollen vermieden werden.
Die vom Kabinett beschlossenen und für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 vorgesehenen Maßnahmen beinhalten zwei Stufen: vorbereitende Maßnahmen durch den Bund und die Möglichkeit für die Länder zu reagieren. Konkret sind geplant:
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
- Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit
Frisch geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden, sind von der Testnachweispflicht ausgenommen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Maskenpflicht an Schulen an Bedingung geknüpft
Unterstützt werden die IfSG-Anpassungsvorschläge von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Die Maskenpflicht an Schulen soll laut seiner Aussage nur angeordnet werden können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse. „Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage. Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben“, so der Minister. Es habe hierbei ein hohes Maß an Transparenz und Qualitätssicherung gegeben wie noch nie zuvor in der Pandemie. So seien die Termine so angeordnet worden, dass dazwischen die Beratungen der Länder hätten erfolgen können und auch Rückmeldungen und Kommentierungen u.a. aus der Wissenschaft wären berücksichtigt worden.
Wie der Justizminister betont, geht es bei den Maßnahmen nicht darum, jede einzelne Infektion zu verhindern, sondern darum, das Infektionsgeschehen auf einem Maß zu halten, das für die Gesellschaft erträglich sei. Die Grundrechte würden dabei ernst genommen: „Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage.“
Länder können bei Gefahr für das Gesundheitssystem eingreifen
Laut Kabinettsentwurf können die Länder Maßnahmen ergreifen, wenn eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen besteht. Das betrifft bspw. eine Maskenpflicht in öffentlichen Einrichtungen oder im Restaurant, Mindestabstand im öffentlichen Raum und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen. Buschmann lobte das Ganze als gutes, moderates Konzept und hoch flexibles Instrument, um der Lage vor Ort gerecht zu werden. Beschrieben sei ein maximaler Rahmen, von dem die Länder – allerdings erst nach einem Landtagsbeschluss – Gebrauch machen könnten.
Die Kabinettsvorschläge sollen ihren Niederschlag in § 28 des geplanten Gesetz „zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen gegen Covid-19“ (20/2573) finden. Die Debatte zum Gesetzentwurf steht am 8. September auf dem Sitzungsplan des Parlaments. Zurzeit befindet sich das Parlament noch in der Sommerpause.
An den angedachten Kontrollen von kostenlosen Tests in den Corona-Testzentren soll festgehalten werden, wie Minister Lauterbach ausführte. Die Leitungsebene im Robert Koch-Institut habe sich dazu verständnisvoll gezeigt, man arbeite dort an der Umsetzung. Vorgesehen sei eine statistische Plausibilitätsprüfung der Testaufkommen durch das RKI, nach denen bei Auffälligkeiten Ermittlungsbehörden oder Kommunen Maßnahmen einleiten können. Die Abrechnung der Leistungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vergütung dafür bleibe davon unberührt, so Lauterbach.
Quelle: Bundespressekonferenz