Pflegeeinrichtungen Gehaltsstorno und weniger Urlaub für Impfmuffel

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Diese Schutzmaßnahme im Interesse der besonders gefährdeten Personengruppe und der Funktionsfähigkeit der Einrichtung war sachgerecht, bestätigt das BAG die unbezahlte Freistellung. Diese Schutzmaßnahme im Interesse der besonders gefährdeten Personengruppe und der Funktionsfähigkeit der Einrichtung war sachgerecht, bestätigt das BAG die unbezahlte Freistellung. © Rochu_2008 – stock.adobe.com

Betreiber von Pflegeeinrichtungen durften auf Basis des damaligen Infektionsschutzgesetzes in der Zeit vom 16. März bis 31. Dezember 2022 Mitarbeiter, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft waren, ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. 

Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber aber nicht berechtigt. So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer Altenpflegerin entschieden.

Sie ließ sich nicht gegen das Coronavirus impfen und legte ihrem Arbeitgeber weder einen Impf- bzw. Genesenennachweis noch ein ärztliches Attest vor, dass sie nicht geimpft werden könne. Der Heimbetreiber mahnte sie deshalb ab und stellte sie ab dem 16. März 2022 bis auf Widerruf ohne Gehaltsfortzahlung von der Arbeit frei. 

Abmahnung ist aus der Personalakte zu streichen

Diese Schutzmaßnahme im Interesse der besonders gefährdeten Personengruppe und der Funktionsfähigkeit der Einrichtung war sachgerecht, bestätigt das BAG die unbezahlte Freistellung. Dass sich später Zweifel an der Effektivität dieser Maßnahme ergaben, mache die Weisungen nicht unwirksam.

Im unterlassenen Immunitätsnachweis liege jedoch keine abmahnfähige Pflichtverletzung vor. Die Abmahnung sei unverhältnismäßig und aus der Personalakte zu entfernen. In einem ähnlichen zweiten Fall bestätigte der BAG-Senat, dass die Zeiten der unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs verkürzend zu berücksichtigen sind.

Quelle: BAG-Urteile vom 19. Juni 2024, Az. 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23