Lungenkrebs durch Passivrauchen Liste der Berufskrankheiten ergänzt

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Nicht nur wer selbst raucht, kann an Lungenkrebs erkranken. Nicht nur wer selbst raucht, kann an Lungenkrebs erkranken. © olly – stock.adobe.com

Ab dem 1. August wird unter anderem auch Lungenkrebs, der durch passives Einatmen von Tabakrauch jeglicher Art verursacht wurde, als Berufskrankheit anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Lungenkrebs-Patienten selbst nicht oder nur minimal geraucht, aber durch die Arbeit tagtäglich mit Passivrauch zu tun haben.

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen darauf hin, dass der Bundesrat kürzlich einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt hat. Diese tritt am 1. August in Kraft.

Damit ist neben der Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten Lungenkrebs durch Passivrauchen in die Liste der Berufskrankheiten (Anlage zur BKV) aufgenommen. Die Anpassung erfolgte nach Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Anerkannt werden kann dieser als Berufskrankheit, wenn:

  • das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt,
  • die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
  • die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Berufskrankheiten sind durch besondere Einwirkungen verursacht, denen die Tätigen in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Im Einzelfall muss eine schädigende Einwirkung bei der Arbeit nachgewiesen werden.

Quelle: Presseinformation der DGUV