Zeitraum der Abstinenz entscheidend Krebs als Berufskrankheit auch bei Ex-Raucher
Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Bei seiner Arbeit verwendete der Kläger Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft wollte keine Berufskrankheit feststellen. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer entsprechenden Berufskrankheit abgewiesen. Die Einwirkungsdosis des kanzerogenen Stoffes erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration.
Außerberufliche Ursachen nicht wahrscheinlich genug
Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Krebserkrankten bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Mit der Aufgabe des Rauchens im Jahr 2000 sei Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.
Quelle: Bundessozialgericht, B 2 U 8/21 R