PTBS als Berufskrankheit Novum: Bundessozialgericht erkennt psychische Erkrankung als berufsbedingt an

Gesundheitspolitik Autor: Isabel Aulehla

Rettungssanitäter haben ein erhöhtes Risiko, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden. Rettungssanitäter haben ein erhöhtes Risiko, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden. © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com

Bislang wurden psychische Erkrankungen grundsätzlich nicht als Berufskrankheit anerkannt. Ein Urteil des Bundessozialgerichts ändert dies nun.

Eine Posttraumatische Belastungsstörung kann grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines Rettungssanitäters entschieden, der sieben Jahre lang juristisch gekämpft hatte. Das Urteil ist ein Novum – bislang galten psychische Erkrankungen nicht als Berufskrankheit. 

Rettungssanitäter hätten ein erhöhtes Risiko, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden, argumentierte das Gericht. Es nannte etwa erfolglose Rettungsmaßnahmen, die Bergung von Schwerverletzten oder Unfalltoten, das Auffinden von Suizidenten und insbesondere das Auffinden und Bergen von Kindern. Nach dem Stand der Wissenschaft könnten diese Faktoren abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung sein. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus international anerkannten Diagnose­systemen wie ICD und DSM und aus den Leitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften. 

Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlte es aber an der Klärung weiterer Details. Das BSG verwies den Fall daher an die Vorinstanz, das Landessozialgericht Baden-Württembergs, zurück. Beispielsweise war gerichtlich noch nicht verbindlich festgestellt worden, dass tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Ebenso wurde nicht geprüft, ob auch andere Ereignisse als die beruflichen zu der Erkrankung geführt haben könnten.

Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2023, Az.: B 2 U 11/20 R