Berufskrankheit oder Arbeitsunfall? Was es bei COVID-19 zu beachten gilt
COVID-19 als Berufskrankheit: Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erfasst Personen, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken können. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maß besonders ausgesetzt sind oder waren. Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arzt- und Physiotherapiepraxen, Apotheken, Rettungs- oder Pflegedienste.
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem solche der Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie zur Hilfe für Behinderte oder psychisch Erkrankte oder Menschen in besonderen sozialen Situationen, z.B. der Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose.
Neben wissenschaftlichen und medizinischen Laboratorien werden auch Einrichtungen mit Infektionsgefahren erfasst, soweit die dort Tätigen mit Kranken in Berührung kommen oder mit Stoffen umgehen, die Kranken zu Untersuchungszwecken entnommen wurden.
Meldung, Abrechnung, Kostenträger
- Kostenträger für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist die regional zuständige Unfallkasse bzw. der Gemeinde-Unfallversicherungsverband (Kontakt: dguv.de, Webcode d1980). Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
- Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für einen PCR-Erregernachweis auf SARS-CoV-2, wenn bei der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien ein direkter Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person stattgefunden hat und innerhalb der Inkubationszeit Symptome von COVID-19 aufgetreten sind.
- Die Kosten für das Abstrichmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.
- Die Weitergabe des Abstrichmaterials ans Labor erfolgt unter Verwendung des GKV-Formulars Muster 10; hier muss das Feld „Unfall, Unfallfolgen“ angekreuzt werden.
- Der Versicherte kann einen Verdacht auf eine Berufskrankheit auch selbst formfrei an die zuständige Unfallversicherung melden. Die Meldung durch eine Praxis erfolgt mit Vordruck F 6000 (Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit nach § 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger). Die Leistung kann nach GOP 141 mit 17,96 Euro berechnet werden.
Auf dem Weg zur Arbeit oder in der Kantine infiziert
Anhaltspunkte dafür, wann diese Form des Kontaktes gegeben ist, geben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der DGUV vom 7. Mai 2021 und die RKI-Einschätzung vom 31. März 2021. Demnach kann ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen haben. Bei Gesprächen kann auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen. Bei hohen Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung nach mehr als zehn Minuten trotz Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen.Fallbeispiel: Verdacht auf SARS-CoV-2-Infektion
UV-GOÄ | Legende | Euro |
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125 | Ausfüllen des Vordrucks F 1050 „Ärztliche Unfallmeldung“ | 8,85 |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung | 7,33 |
605 | Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden | 19,71 |
605a | Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation | 11,39 |
298 | Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung | 3,25 |
Portokosten nach Aufwand |
Medical-Tribune-Bericht