COVID-19 kann als Arbeitsunfall gelten – unabhängig vom beruflichen Infektionsrisiko
Eine COVID-19 Erkrankung kann als Arbeitsunfall gelten – unabhängig davon, ob im Beruf des Patienten ein überdurchschnittlich hohes Infektionsrisiko besteht oder nicht. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Vorausgesetzt wird, dass der Patient im Unternehmen oder auf Hin- und Rückweg „intensiven und länger andauernden Kontakt“ mit einer nachweislich infizierten Person („Indexperson“) hatte und ein Gesundheitserstschaden vorliegt. Im Einzelfall kann auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Unternehmen ausreichen.
Behandlung und Testung des Betroffenen sind in diesen Fällen zulasten des zuständigen Unfallversicherers durchzuführen. Dieser muss laut DGUV jedoch prüfen, ob der Versicherte im fraglichen Infektionszeitraum Kontakt zu Infizierten außerhalb des Betriebs hatte und ob dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegenstehen könnte.
Eine Vorstellung betroffener Patienten bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) hält die DGUV angesichts der Infektionsgefahr nicht für sinnvoll. Die Vorstellungspflicht beim D-Arzt entfällt ihrer Meinung nach, stattdessen soll direkt an den erforderlichen Facharzt zu überwiesen werden. Die Meldung des Mediziners an den Unfallversicherungsträger erfolgt dann mittels der ärztlichen Unfallmeldung (Formular F1050). Sollte sich ein Patient, auf den die Voraussetzungen eines Arbeitsunfall zutreffen, trotzdem beim D-Arzt vorstellen, muss dieser einen Durchgangsbericht erstellen (Formular F1000).
Medical-Tribune-Bericht