Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie Neues AU-Formular ab April 2025
KBV und GKV-Spitzenverband haben das Formular 52 überarbeitet und eine neue Version vereinbart. Um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (AU) zu beseitigen oder den Behandlungserfolg zu sichern, sind Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Für eine effiziente Vorauswahl der dem Medizinischen Dienst vorzulegenden Fälle durch die Krankenkasse, werden Informationen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes benötigt. Mit der nun vollzogenen Änderung des Formulars fokussieren sich diese Informationen auf Daten wie
- Diagnosen, die als auslösende Ursache der AU anzusehen sind,
- Art und Umfang der Berufstätigkeit bzw. des verfügbaren zeitlichen Umfang für eine mögliche Arbeitsvermittlung sowie
- diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen bezogen auf die Erkrankung, die eine AU ausgelöst hat.
Die Menge der bei Vertragsärztinnen und -ärzten erfragten Daten soll so reduziert werden. Es entfallen künftig z.B. die Fragen nach dem Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit und ob es andere Probleme bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit gibt. Darüber hinaus wurden die Angaben zu vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die AU einfacher angeordnet.
Wichtig: Bei der Einführung der neuen Version des Formulars 52 gilt eine Stichtagsregelung: Bisher verwendete Formulare dürfen ab dem 1. April 2025 nicht aufgebraucht werden, es müssen vielmehr rechtzeitig neue Formulare bestellt werden.
Das angepasste Formular 52 kann durch die Softwareanbieter in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt werden, sofern deren System die Bedruckung des Formulars 52 unterstützt. Mit dem nächsten ITA-Update werden die PVS-Anbieter deshalb darüber informiert, dass deren Verordnungssoftware für die Blankoformularbedruckung rechtzeitig bis zum Inkrafttreten des geänderten Formulars am 1. April 2025 angepasst werden muss.
Medical-Tribune-Bericht