Regionale Corona-Probleme: G-BA lässt Ausnahmen fürs Behandeln und Verordnen zu
Auch im vierten Quartal können Praxen wegen der Coronapandemie Videosprechstunden unbegrenzt anbieten. Darauf habe man sich mit dem GKV-Spitzenverband verständigt, meldet die KBV.
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde u.a. die Regelung, dass eine Heilmitteltherapie innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum (regulär: 14 Tage) begonnen werden kann.
Die genehmigungsfreien Krankentransporte von COVID-19-Patienten zu einer zwingend medizinisch notwendigen, nicht aufschiebbaren ambulanten Behandlung sind bis zum Ende der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“ möglich. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen. Die KBV bietet auf ihrer Homepage ein aktuelles Merkblatt zu den Regelungen an.
Zudem kann der Gemeinsame Bundesausschuss räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen für ärztlich verordnete Leistungen in Kraft setzen, wenn es in einer Region wieder zu steigenden Infektionszahlen wegen SARS-CoV-2 und zu Schutzmaßnahmen durch Beschränkungskonzepte kommt. Das sieht ein Beschluss des G-BA vor, der spätestens ab Oktober gelten soll. Die Ausnahmen beantragen können die betroffenen Gebietskörperschaften und G-BA-Beteiligte. Folgendes kann der Bundesausschuss z.B. verfügen:
- Versicherte mit einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik können von ihrem Arzt nach telefonischer Befunderhebung für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Arzt muss sich persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.
- Eine Behandlung kann per Videoschalte stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und der Patient damit einverstanden ist. Das gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärzten verordnet werden können sowie für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege.
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgte. Die Verordnung kann postalisch übermittelt werden.
Quellen: Mitteilungen der KBV und des G-BA