Alternative zum Rezept Pflegefachkraft empfiehlt Hilfsmittel
Seit diesem Jahr dürfen Pflegefachkräfte Pflegebedürftigen, die sie ambulant im Rahmen von Pflegesachleistungen, Beratungen, häuslicher Kranken- oder außerklinischer Intensivpflege betreuen, bestimmte Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel „empfehlen“, also quasi verordnen (§ 40 Absatz 6 SGB XI). Die Pflegebedürftigen können sich somit ohne ärztliches Rezept innerhalb von 14 Tagen an ein Sanitätshaus oder eine Apotheke wenden, die Vertragspartner der Kranken- bzw. Pflegekasse sind, um das Produkt zu erhalten. Der Leistungserbringer stellt den Bewilligungsantrag bei der Kasse. Diese hat innerhalb von drei Wochen darüber zu entscheiden.
Der GKV-Spitzenverband hat Richtlinien zu dem neuen Angebot veröffentlicht. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft mindestens über eine Qualifikation nach dem Pflegeberufegesetz verfügt. Das betrifft Berufsabschlüsse wie Pflegefachfrau/-mann, Alten-oder Krankenpfleger/in. Empfehlungsfähig sind z.B. Rollstühle mit Greifreifenantrieb, Notrufsysteme, behindertengerechte Betten, Lagerungs-, Umsetz- und Hebehilfen, Toiletten-, Bade- und Duschhilfen, Produkte zur Hygiene im Bett und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Keine Beeinflussung bei der Leistungserbringerwahl!
In dem Formular sind neben der siebenstelligen Hilfsmittelpositionsnummer und einer Begründung u.a. die berufliche Qualifikation und/oder spätestens ab 2023 die Beschäftigtennummer anzugeben. Der GKV-Spitzenverband weist explizit darauf hin, dass Pflegebedürftige und Betreuer nicht beeinflusst werden dürfen, bestimmte Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
Quelle: GKV-Spitzenverband