Hilfsmittel Anspruch auf Selbstbestimmung
Hierzu kann bei einem querschnittsgelähmten Versicherten ein Handbike gehören, eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, die an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Die Kasse hatte das 8.600 Euro teure Hilfsmittel abgelehnt: Der Mann könne sich mit einem Elektrorollstuhl für 5.000 Euro ausreichend bewegen.
Der Versicherte, ein 63-Jähriger, dürfe nicht mit dem Argument des Wirtschaftlichkeitsgebots auf den Elektrorollstuhl verwiesen werden, entschied das Gericht. Diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft umgesetzt werde. Der Mann könne außerdem beim Befahren zum Beispiel von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls nicht selbstständig ausführen. Mit dem motorisierten Handbike sei er in der Lage, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen.
Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Kasse muss nun zahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 5. August 2021, Az.: L 1 KR 65/20