Suizidbegleitung Sterbehilfeverein warnt Abgeordnete vor einer Wiedereinführung des § 217 StGB
DGHS-Präsident Rechtsanwalt Prof. Robert Roßbruch geht davon aus, dass bei der Zweiten und Dritten Lesung von Gesetzesentwürfen zur Regulierung der Suizidhilfe im Bundestag über zwei Varianten abgestimmt wird: Eine Wiedereinführung eines § 217 StGB, der organisierte Freitodbegleitungen verbietet und nur eng definierte Ausnahmen zulässt, oder eine Regelung außerhalb des Strafrechts, bei der ein Verfahren mit Pflichtberatung vorgeben wird, das freitodwillige Menschen absolvieren müssen.
Die DGHS hält allerdings eine erneute Gesetzgebung „nicht für zwingend erforderlich“. Für Ärzte gebe es bereits einen eindeutigen rechtlichen Rahmen, wenn sie beim wohlerwogenen und selbstbestimmten Suizid eines ihrer Patienten assistieren. Und Organisationen, die Freitodbegleitungen anbieten oder vermitteln, arbeiteten überprüfbar: Nach jeder Suizidbegleitung werde die Kriminalpolizei informiert, die ein förmliches Todesermittlungsverfahren einleite. Nur das geltende Betäubungsmittelrecht müsse, so Prof. Roßbruch, angepasst werden, damit suizidwillige Menschen auch ohne Inanspruchnahme einer Organisation die Möglichkeit eines selbstbestimmten Freitodes hätten.
Die DGHS meldet, dass ihr 2022 630 Anträge auf Suizidhilfe von Mitgliedern eingereicht wurden. 227 Freitodbegleitungen wegen schwerer Erkrankungen, starkem Leidensdruck aufgrund multipler Erkrankungen oder Lebenssattheit hochaltriger Menschen wurden durchgeführt. Der Verein bearbeitet die Anträge und leitet die Unterlagen an kooperierende Freitodhelfer weiter. Das sind bundesweit 16 Teams mit je einem Juristen und einem Arzt.
Kongressbericht: DGHS
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