Sturzgefahr in der Klinik – Besucher haben nicht immer Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Krankenhausträger hat eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss Besucher auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen. Andererseits müssen sich die Besucher auch auf die typischen Gegebenheiten einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und Wartezonen achten. Darauf weist das Landgericht Köln hin.
Eine Frau hatte sich auf dem Weg zum Klinikaufzug verletzt, weil sie über den Verbindungsholm zweier Bankreihen einer Sitzgruppe gestolpert war. Sie meinte, das Krankenhaus hätte diese als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Sie verlangte u.a. 1000 Euro Schmerzensgeld, 1200 Euro Schadensersatz sowie eine Rente und Verdienstausfallersatz.
Der Richter inspizierte die Sitzgruppe an der Unfallstelle. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm, auf dem eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war und offensichtlich keine Durchgangsmöglichkeit bestand. Das Gericht wies die Klage ab.
Quelle: Urteil vom 23.1.2020 (Az.: 2 O 93/19)