Verfügungen und Vollmachten: Geht‘s bald ohne?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können nach aktueller Gesetzeslage weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als Betreuer von einem Gericht anerkannt werden oder eine Vorsorgevollmacht sie dazu bemächtigt.
Den Weg zum Gericht soll sich der Ehepartner im Notfall nun sparen; der Bundestag hat sich am 18. Mai für ein automatisches Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ausgesprochen. Beschränkt soll dieses Recht auf den Bereich der Gesundheitssorge sein. Finanzielle Angelegenheiten und Vertragsunterzeichnungen im Zusammenhang mit z.B. Pflege- oder Reha-Leistungen sollen nicht darunter fallen. Das automatische Vertretungsrecht soll gelten, wenn:
- die Eheleute nicht getrennt leben
- kein entgegenstehender Wille des handlungsunfähigen Partners ersichtlich ist
- kein Betreuer von einem Gericht bestellt ist
- keine andere Person bereits bevollmächtigt ist, den Patienten im Ernstfall zu vertreten
Stimmen diese Voraussetzungen, wird der Arzt gegenüber dem bevollmächtigten Ehepartner von seiner Schweigepflicht entbunden. Das heißt, der Ehepartner hat das Anrecht auf Einsicht in sämtliche Krankenunterlagen.
Arzt kann im Zweifel beim Vorsorgeregister nachfragen
In Fällen, in denen das Verhältnis der Eheleute zerrüttet sei, könne ein Widerspruch in das zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingetragen werden, in das der Arzt bei Zweifeln Einsicht erhält, merkt die Bundestagsfraktion der CDU/CSU an und erläutert: "Vorrangig geht es jedoch darum, in Fällen, in denen nichts geregelt sei, einen formlosen Weg zu finden, der dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht."
Die Grünen sehen dagegen sowohl negative Auswirkungen auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als auch eine Missbrauchsgefahr. In Vorsorgevollmachten werde durchaus nicht immer nur der Ehepartner eingetragen. Eine Suche im Vorsorgeregister, bei Zweifeln des Arztes, würde zudem zu verstärkter Rechtsunsicherheit führen.
Dass automatisch der Ehegatte als Vertreter für den handlungsunfähigen Partner eintreten soll, hält auch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) nicht für nützlich. Sie spricht sich klar gegen den Gesetzesentwurf und auch den Änderungsantrag aus. Mit einer Regelung wie dieser wäre die Autonomie des Patienten in Gefahr. Kritisch sei, dass "gerade in komplizierten Familienkonstellationen der Ehepartner dann zum Entscheider wird", so Professor. Dr. Thomas Pollmächer, Vorstand der DGPPN.
Besser auf Vollmachten und Verfügungen setzen
Im Notfall würden ohnehin Behandlungen durch den Arzt ausgeführt, die nach bestem Wissen und Gewissen auf den mutmaßlichen Willen des handlungsunfähigen Patienten ausgerichtet sind. Im Alltag zeige sich zudem, dass auch als Betreuer anerkannte Angehörige oft darauf hingewiesen werden müssen, im Willen des Patienten zu handeln und nicht eigene Interessen durchzusetzen. Richterliche Kontrolle sei hier zwingend notwendig. Dass künftig der Arzt bei Zweifeln diese Rolle übernimmt, ist nach Ansicht der DGPPN nicht leistbar.
Eine Alternative zum Entwurf sieht Prof. Pollmächer in der Aufklärungsarbeit bereits vorhandener Instrumente, die im Notfall greifen, wie der Vorsorgevollmacht, der Patientenverfügung und der Betreuungsvollmacht. "Wir müssen dafür intensiv werben, weil es den großen Vorteil bietet, dass sich Ehepartner so schon vor einem Unglück mit dem Thema auseinandersetzen."
In Kraft treten soll das neue Gesetz am 1. Juli 2018. Im Sommer steht das Thema nochmals auf der Tagesordnung im Bundesrat.
Quelle: Medical-Tribune-Beitrag