Callcenter-Einsatz löst Ermittlungen aus

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Anouschka Wasner

Beauftragung externer Dienstleister ist weiterhin ein potenzieller Strafrechtsbestand. Beauftragung externer Dienstleister ist weiterhin ein potenzieller Strafrechtsbestand. © thinkstock

Das Netz ist voll mit Callcentern, die Arztpraxen Telefondienste anbieten. Dann wird das ja wohl erlaubt sein? Eine Landesärztekammer hat jetzt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Arztpraxis angestrengt.

Der Hinweis auf der Homepage auf eine 0180-Nummer als Praxiskontakt war der Auslöser. Er war Anlass für die Landesärztekammer des Mandanten von Rechtsanwalt Lutz Krüger, Wiesbaden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Arzt wegen Verdachts auf Verschwiegenheitsverletzung vor dem Berufsgericht anzuschuldigen. Thema ist also ein Verstoß berufsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Schweigepflicht. Aber wie kommt die Ärztekammer darauf?

Die berufsrechtliche Regelung zur ärztlichen Schweigepflicht findet sich in § 9 der Berufsordnung. Strafrechtlich ist die ärztliche Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesichert. Zur Erinnerung: Der Arzt ist zur Offenbarung der…

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