Steigern oder analog abrechnen – so geht's
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In der GOÄ steht mit der Nr. 3 eine adäquate Position für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung. Diese Position kann aber nur mit Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ kombiniert werden. Häufig bei einem Arzt-Patienten-Kontakt erbrachte Sonderleistungen wie ein EKG, eine Lungenfunktionsuntersuchung oder Parameter aus dem Sofortlabor bleiben dabei auf der Strecke.
Abhilfe kann hier schaffen, selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht ins Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden, nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu berechnen – entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung. Solche Analogbewertungen werden allerdings zunehmend von…
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