Erstversorgung nach UV-GOÄ Ärztliche Unfallmeldung muss immer erfolgen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Hinweise der Unfallversicherungsträger sind zu beachten. (Agenturfoto) Die Hinweise der Unfallversicherungsträger sind zu beachten. (Agenturfoto) © iStock/Halfpoint

Seit dem 1. April 2022 gibt es einen geänderten Arbeitshinweis der UV-Träger, der auch den Ansatz der Nr. 125 UV-GOÄ im Fall einer Überweisung an den D-Arzt vorsieht. Wie wirds gemacht?

Egal ob ein Unfallpatient zu einem D-Arzt überwiesen wird oder nicht – seit dem 1. April 2022 muss im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens das Formblatt F 1050 vollständig ausgefüllt werden. Die Abrechnung erfolgt nach der GOP 125 UV-GOÄ (8,85 Euro) zzgl. Porto.

Wird ein Unfallpatient an einen HNO-, Augen- oder Hautarzt überwiesen, muss nur der Formularkopf des Vordrucks F 1050 ausgefüllt werden. Dafür ist die GOP 145 UV-GOÄ (4,12 Euro) abzurechnen. In allen Fällen können erbrachte Notfallleistungen zusätzlich berechnet werden.

Hinweise der Unfallversicherungsträger beachten

Zum Hintergrund: Zum 1. Januar 2021 hatten die Unfallversicherungsträger beschlossen, dass im Fall einer Überwe…

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