Nr. 70 GOÄ Medikationsplan analog nach GOÄ abrechnen
Bei der Abrechnung eines Medikationsplanes nach GOÄ kommt es laut Bundesärztekammer immer wieder zu Fehlern. Da keine originäre Nummer existiert, muss eine gleichwertige Leistung analog angesetzt werden – eine angemessene Auswahl zu treffen, fällt aber offenbar schwer.
Die Bundesärztekammer empfiehlt Nr. 70 GOÄ („kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“). Die Musterformulierung liest sich dann wie folgt: „Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans analog Nr. 70 GOÄ“.
Vorsicht vor den Nrn. 76 und 78 GOÄ
Zwar werden auch die Nrn. 76 und 78 immer wieder herangezogen. Doch diese würden nicht dem geforderten Art-, Kosten- und Zeitaufwand entsprechen, warnt das Gremium. So erfordere Nr. 76 die Ausstellung eines individuellen, schriftlichen Diätplans. Nr. 78 gelte hingegen ausschließlich für einen Behandlungsplan nach Chemotherapie und/oder einen Nachsorgeplan für tumorkranke Patienten. Beide Leistungen übersteigen den Aufwand eines Medikationsplans.
Voraussetzung der Abrechnung ist zudem, dass die Definition eines Medikationsplans erfüllt ist. Es müssen also mindestens zwei Medikamente aufgeführt sein.
Quelle: Bundesärztekammer