Extrabudgetäres Honorar Neue Patienten sind herzlich willkommen
Extrabudgetäres Honorar, z.B. für Vorsorgeleistungen, ambulante OPs oder das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, ist in der kardiologischen/angiologischen Praxis erzielbar. Nicht weniger wichtig ist es, dass die gesamte Behandlung im Quartal zu festen Preisen (ausgenommen Laboruntersuchungen) bezahlt wird, wenn Patienten
- über eine Terminservicestelle (TSS) in die Praxis kommen,
- ohne TSS-Vermittlung in der Praxis erstmals untersucht und behandelt werden oder mindestens zwei Jahre in der Praxis nicht untersucht und behandelt wurden,
- zwar nicht neu sind, aber vom Hausarzt vermittelt wurden und innerhalb von vier Tagen einen Termin erhalten oder in eine „offene Sprechstunde“ kommen.
Bei der TSS-Vermittlung gibt es zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung einen extrabudgetären Zuschlag auf die Grundpauschale von 50 % bei einem Termin innerhalb von acht Tagen, von 30 % innerhalb von neun bis 14 Tagen und von 20 % innerhalb von 15 bis 35 Tagen. Damit klar ist, welchen Zuschlag man berechnen kann, teilt die TSS per E-Mail oder Fax den Tag mit, an dem sich der Versicherte wegen des Termins an sie gewandt hat. Ab da wird gezählt.
Eine Sonderform der TSS-Vermittlung ist der Akutfall. Patienten, die wegen akuter Beschwerden die Rufnummer 116 117 wählen, werden seit 2020 mit einem standardisierten Ersteinschätzungsverfahren in die richtige Versorgungsebene geführt. Das kann neben dem Bereitschaftsdienst oder der Notaufnahme auch eine Praxis sein. Erhält der Anrufer einen Termin innerhalb von 24 Stunden, werden alle Leistungen im gesamten Quartal extrabudgetär vergütet, plus eines Zuschlags auf die Grundpauschale in Höhe von 50 %.
„Neu“ ist auch eine Frage der Quartale ohne Kontakt
In gleicher Weise, lediglich ohne zusätzlichen Zeitzuschlag, wird die Behandlung neuer Patienten, die nicht über die TSS vermittelt wurden, im Arztgruppenfall voll vergütet. Als „neu“ gelten Patienten, die weder im aktuellen noch in den acht vorangegangenen Quartalen in der jeweiligen Praxis waren. Bei der Berechnung zählen das aktuelle Quartal und ggf. eine zwischenzeitliche selektivvertragliche Behandlung mit.
Extrabudgetär werden auch die Leistungen bei bekannten Patienten vergütet, wenn dies nach Überweisung durch einen Hausarzt aufgrund medizinischer Dringlichkeit innerhalb von vier Kalendertagen erfolgt oder in „offener Sprechstunde“.
Patienten, die über die TSS kommen, müssen unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“ bzw. „TSS-Akutfall“ im Praxisverwaltungssystem (PVS) gekennzeichnet werden. Den Zuschlag erhält man über die EBM-Nrn. 13548 (Kardiologie) bzw. 13298 (Angiologie), wobei diese Nrn. auch von der Kassenärztlichen Vereinigung zugefügt werden können. Die Höhe des Zuschlags wird je nach Länge der Wartezeit auf den Termin mit A, B, C oder D gekennzeichnet. Das PVS ersetzt automatisch die angegebene Abrechnungsposition durch die altersklassenspezifische Gebührenordnungsposition für den Zuschlag zur Grundpauschale.
Im Fall der Überweisung durch einen Hausarzt wird im PVS ein Überweisungsschein angelegt und als „HA-Vermittlungsfall“ gekennzeichnet. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden. Bei neuen Patienten erfolgt die Abrechnung im PVS durch Kennzeichnung als „Neupatient“, bei Patienten aus der „offenen Sprechstunde“ mit diesem Hinweis auf dem Behandlungsausweis. Da die extrabudgetäre Vergütung hier auf fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche begrenzt ist, können pro Quartal maximal 17,5 % der Arztgruppenfälle der Praxis so vergütet werden. Der Eintrag erfolgt jeweils in der Feldkennung 4103 im PVS, wobei unterschiedliche regionale Sonderregelungen beim Kennzeichnungstext möglich sind!
Zuschläge bei TSS-Patienten sind sicheres Mehrhonorar
Viele Praxen glauben, dass die extrabudgetierte Vergütung bei den TSVG-Honoraren durch ein Bereinigungsverfahren wieder eingesammelt wird. Die Zuschläge bei TSS-Patienten sind aber grundsätzlich nicht betroffen und führen sicher zu einem Mehrhonorar. Bei den übrigen Konstellationen sollte man trotz der Bereinigung die Kennzeichnung aber auch nicht aufgeben und so das extrabudgetäre Honorar fürs gesamte Quartal abrufen. Kommt es nämlich insgesamt zu keinem Fallzahlverlust im betreffenden Quartal, ist auch dieses Honorar ein Gewinn – und nach Ende der Bereinigungsphase Mitte 2022 auf jeden Fall.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht