Wer haftet bei Unfällen? Wenn die Weihnachtsfete schmerzhaft endet

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Jan Helfrich

Ausgelassene Weihnachtsfeier endet mit Unfallereignis, doch bis welchem Punkt greift der  Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? Ausgelassene Weihnachtsfeier endet mit Unfallereignis, doch bis welchem Punkt greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung? © bilderstoeckchen – stock.adobe.com

Ein alkoholisierter Kollege fällt bei der Weihnachtsfeier beim Tanzen und verletzt sich. Handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Unfallereignis einen Bezug zu einer versicherten Tätigkeit hat, also unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Arbeitsunfälle auf der Weihnachtsfeier unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der Hin- und Rückweg zur Feier ist i. d. R. versichert. „Allerdings nur der direkte Weg ohne Umwege. Bilden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Fahrgemeinschaften, fallen diese ebenso unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Golomb vom Beratungsunternehmen Ecovis.

Führt allerdings übermäßiger Alkoholkonsum zu einem Unfall, kann die oder der Beschäftigte seinen Unfallschutz verlieren. Entscheidend ist, ob die Alkoholisierung die wesentliche Ursache für den Unfall ist. „Das ist immer im Einzelfall zu prüfen“, erläutert Golomb.

Worauf Arbeitnehmer nach dem Unfall achten müssen

Ist ein Unfall geschehen, sollten Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser entscheidet, ob eine hausärztliche Behandlung ausreichend ist oder ob der Weg in das Krankenhaus führen muss. Außerdem ist der Unfall der zuständigen Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft zu melden, wenn er zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder gar zum Tod führt.

Quelle: Pressemitteilung – Ecovis