Wer haftet, wenn die MFA auf der Dienstfahrt einen Unfall baut?
Matthias Litzel, Rechtsanwalt, Frankfurt am Main:
In der Rechtsprechung wird die Haftung des Arbeitnehmers zunehmend reduziert – insbesondere in Fällen, in denen die Schadensersatzleistung an die Grenze der Existenzgefährdung des Arbeitnehmers heranreichen würde. Dabei sind mehrere Varianten zu unterscheiden:
Bei einem Schaden am Auto der Helferin:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber voll. Beispiel: Beim Öffnen wird die Tür leicht angeschlagen und zerkratzt.
Für Verkehrsunfälle typisch ist die mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit, etwa der Auffahrunfall aus Unachtsamkeit. Hier geht die Rechtsprechung im Regelfall von einer Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Jedoch wird die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers berücksichtigt. Seine Haftung ist in der Regel auf drei Monatsgehälter beschränkt, wobei auch hier individuell die finanzielle Zumutbarkeit eine Rolle spielt und die Rechtsprechung eher zulasten des Arbeitgebers geht.
Dieser Grundsatz gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, also bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Straßenverkehr, z.B. dem Überfahren einer roten Ampel. Prinzipiell haftet hier zwar der Arbeitnehmer voll. Steht jedoch die Schadenshöhe in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen, darf es nicht zu einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung des Arbeitnehmers kommen. Die Haftung wird entsprechend dem Verdienst begrenzt.
Generell trägt die Beauftragung einer Hausbesuchsfahrt mit dem Pkw der Helferin ein finanzielles Schadenspotenzial beim Arbeitgeber in sich.
Der Arbeitgeber, der Dienstfahrten anordnet, für die die Helferin ihr Privatfahrzeug einsetzen muss, kann nicht verlangen, dass diese ihr Privatfahrzeug Vollkasko versichert, um ihn (den Arbeitgeber) im Schadensfall völlig schadlos zu stellen. In einer Vereinbarung für den Einsatz von Fahrzeugen für Dienstfahrten könnte der Arbeitgeber gegen Erstattung der Vollkaskoprämie eine höhere Absicherung des Haftungsrisikos erreichen.
Bei einem Schaden am fremden Fahrzeug:
Im Außenverhältnis ist der Schaden eines Dritten durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Für den Fall, dass der Arbeitgeber der Helferin die nach Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale zahlt, ist hiermit eine etwaige Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Arbeitnehmer abgegolten.
Wenn der Arzt das Fahrzeug stellt:
Hier ist nach der Rechtsprechung eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Für den Fall, dass die Helferin das Firmenfahrzeug beschädigt und dass mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tritt die Vollkaskoversicherung ein. Es verbleibt allenfalls ein Schaden in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung beim Arzt.
Selbst in Fällen, in denen ein überwiegendes Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, ist dieser lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung zu erstatten. Die Rechtsprechung geht auch dahin, dass der Arbeitnehmer nur in solchen Fällen eine fiktive Selbstbeteiligung zu tragen hat, wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.