Exotisches Geschäftsmodell Zweigpraxis in Outdoor-Geschäft

Niederlassung und Kooperation Autor: Isabel Aulehla

Ein ungewöhnliches medizinisches Geschäft in einem Outdoor-Laden führte nun zu einem Gerichtsurteil. Ein ungewöhnliches medizinisches Geschäft in einem Outdoor-Laden führte nun zu einem Gerichtsurteil. © Heorshe – stock.adobe.com

Die Berufsordnung verbietet es Ärztinnen und Ärzten, ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung für unlautere, gewerbliche Zwecke herzugeben. Entsprechend skeptisch war die Landesärztekammer Hessen gegenüber einem Arzt, der eine „Reisepraxis“ auf der Verkaufsfläche eines Outdoor-Geschäfts in Frankfurt betrieb. 

Über den Internetauftritt waren Angebote des Händlers verlinkt, auch umgekehrt warb das Unternehmen für den Arzt. Sogar vertraglich waren beide Akteure verflochten. Das Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Gießen verurteilte den Mediziner zu einer Geldbuße von 5.000 Euro. Er legte Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein, scheiterte jedoch.

Behandlung geschah nur durch Angestellte

Die Praxis war eine von mehreren Zweigfilialen, die der in Berlin niedergelassene Internist in verschiedenen Großstädten in den Geschäftsräumen von Outdoor-Unternehmen führte. Er beschäftigte dort Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen Fachgebieten, die unter anderem Reiseimpfungen erbr…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.