Extrabudgetäre Leistungen 2025 Aktuelle Beschlüsse des Bewertungsausschusses für die hausärztliche Vergütung

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Vergütungen zu Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bleiben größtenteils bestehen. Die Vergütungen zu Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bleiben größtenteils bestehen. © HNFOTO – stock.adobe.com

Während KBV und GKV-Spitzenverband sich bei den Verhandlungen um den Orientierungspunktwert für 2025 schwertun, wurde zumindest im Bewertungsausschuss das Fortbestehen extrabudgetärer Leistungen beschlossen.

Es geht darum, welche Leistungen 2025 bei der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) nicht berücksichtigt und somit vollständig bezahlt werden. Der Bewertungsausschuss (BA) hat dazu Mitte August 2024 einen Beschluss gefasst. Demnach soll die bisherige Liste dieser Gebührenordnungspositionen (GOP) größtenteils fortgelten. Die Tabelle fasst die extrabudgetären Leistungen 2025, die für den hausärztlichen Bereich eine Rolle spielen, zusammen.

Leistungen, die künftig aus dem MGV-Topf bezahlt werden

Lediglich die folgenden EBM-Bereiche werden ab dem 1. Januar 2025 in die MGV überführt und nur noch zu einem quotierten Eurowert vergütet, da bei ihnen eine stabile oder rückläufige Mengenentwicklung festgestellt wurde:

  • Ärztliche Stellungnahme vor Verordnung von Cannabis (GOP 01626)
  • Richtlinie zur datengeführten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung, Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektion (GOP 01650)
  • Kapselendoskopie (GOP 04528, 04529, 13425 und 13426)
  • Balneophototherapie (GOP 10350)
  • MRSA-Diagnostik und Therapie (Abschnitt 30.12 EBM sowie Höchstwerte GOP 30960 und 30961)
  • Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (GOP 30210, 30212, 30216 und 30218)
  • Telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- und Computertomografie-Aufnahmen (Abschnitt 34.8 EBM)
  • Kostenpauschale bei Verwendung von Radium-223-dichlorid (GOP 40582)
Hausärztliche extrabudgetäre Leistungen 2025
LeistungsbereichGOP
Vergütungen für bundesweit und regional vereinbarte, nicht im EBM enthaltene Wegepauschalen40220 bis 40230
Ambulantes Operieren inkl. Begleitleistungen (Abschnitte IV 31.1 und 31.4 EBM)

31010 bis 31013

31600

Prävention inkl. Hautkrebs-Screening und Neugeborenen-Hörscreening (Abschnitt II 1.7.1 EBM mit Ausnahme der GOP 01710, Abschnitt II 1.7.2, Abschnitt II 1.7.3 mit Ausnahme der GOP 01759)

01702 bis 01709 und 01711 bis 01722

01731 bis 01748

01760

32880 bis 32882

Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten (Abschnitt IV 30.10),

HIV-Präexpositionsprophylaxe (Abschnitt II 1.7.8)

30920, 30922, 30924

01920 bis 01922, 01930

Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (Abschnitt II 1.4),Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Abschnitt II 1.6)

01425, 01426

01613

Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung (Abschnitt IV 30.13)30980, 30988

Kooperations- und Koordinationsleistungen (Abschnitt IV 37.2),Versorgungsplanung (Abschnitt IV 37.4),

Leistungen zur Förderung der Delegation (Abschnitt IV 38.3)

37100, 37102, 37105, 37113, 37120,

37400

38200, 38202, 38205, 38207

Medikationsplan01630, 03222, 04222
Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgeräts zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung03355, 04590
Videosprechstunde und Videofallkonferenz (Abschnitt II 1.4 und V 40.4)01444, 01450, 40128, 40129

Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen,

Videokonsilium,

Leistungen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz (Abschnitt II 1.6)

01615

01670 bis 01672

01681, 01682

Notfalldatenmanagement (Abschnitt II 1.6),

Erstbefüllung und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (Abschnitt II 1.4 und II 1.6)

01640 bis 01642

01431, 01647, 01648 (bis 14.1.2925)

Leistungen im Zusammenhang mit DiGA (Abschnitt II 1.4)01471 bis 01478
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Abschnitt IIIa 3.2 EBM)03325, 03326, 04325, 04326

Quelle: Beschluss des BA, 726. Sitzung vom 14. August 2024

Genotypisierungen belasten nicht den Laborbonus

Der BA hat zudem weitere Untersuchungen in die Liste der EBM-Positionen aufgenommen, die grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor unberücksichtigt bleiben. Dabei handelt es sich um kostenintensive, spezifische Genotypisierungen nach den GOP 32865 bis 32867 und 32869

In den Abschnitt IV 32.3.14 „Molekulargenetische Untersuchungen“ wurde deshalb die folgende Präambel eingefügt: „Alle Leistungen des EBM-Kapitels 32 „In-vitro-Diagnostik der Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Transfusionsmedizin“ unterliegen der Steuerung durch den Wirtschaftlichkeitsbonus.

Ausnahmen stehen in Nummer 6 der Bestimmungen zum Abschnitt IV 32.1 EBM und werden mit indikationsspezifischen Kennnummern gekennzeichnet oder extra aufgelistet und bleiben damit „grundsätzlich bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes unberücksichtigt“. Welcher Kennnummer diese Leistungen zugeordnet werden, muss noch festgelegt werden. 

Was heißt das alles für die Entbudgetierung?

Die Beschlussfassung im Bundestag zum Versorgungsstärkungsgesetz, das die Regelungen für die Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars enthält, steht nach der Sommerpause an. Voraussichtlich wird der Bewertungsausschuss zum 1. Oktober 2024 den Auftrag erhalten, die Vorgaben in den EBM zu integrieren. Dafür hat er drei Monate Zeit. Ein Start der neuen Honorarregelungen wäre demnach für den 1. Januar 2025 zu erwarten. 

Es ist allerdings absehbar, dass die Kassen versuchen werden, im BA die geplante Öffnung der hausärztlichen Honorare so weit wie möglich zu verwässern. Denkbar ist z. B., dass sie auf der Budgetierung der GOP 03230 beharren werden, obgleich der Gesetzestext hier eine eindeutige Sprache spricht. 

In diesem Fall müsste der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) abgerufen werden. Die Einführung der Entbudgetierungsregelungen könnte sich deshalb auf den 1. April 2025 verschieben. Sollte der EBA keine rechtskonforme Entscheidung treffen, wäre sogar ein noch späterer Beginn möglich. Es ist deshalb wichtig, dass zumindest die extrabudgetär vergüteten Leistungen für 2025 feststehen und die Hausärzte zumindest mit diesen Leistungen planen können.

Medical-Tribune-Bericht