Behandlung von Glioblastomen mit Tumortherapiefeldern wird Kassenleistung
„Patientinnen und Patienten mit einem neu diagnostizierten Glioblastom ... können zukünftig auch mit Tumortherapiefeldern zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden“, meldete der Gemeinsame Bundesausschuss Ende März. Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung, berichtete über eine Studienauswertung im beschleunigten Nutzenbewertungsverfahren. Es habe sich gezeigt, dass Betroffene im Schnitt fast fünf Monate länger leben, wenn zusätzlich zur Standardtherapie auch Tumortherapiefelder angewendet werden.
Bei Tumortherapiefeldern werden lokal elektrische Wechselspannungsfelder über die Kopfhaut auf die Tumorzellen übertragen, um das Wachstum des Tumors zu hemmen. Die Elektrostimulation erfolgt über Elektroden, die auf der Kopfhaut in individueller Ausrichtung platziert werden; der Strom wird in einem kleinen tragbaren Generator erzeugt.
Tumortherapiefelder kommen neben Standardtherapie zum Einsatz
Laut G-BA kann die TTF-Behandlung eingesetzt werden, wenn nach einer möglichst vollständigen Entfernung oder nach Biopsie des Tumors und nach Abschluss einer Radiochemotherapie keine frühe Krankheitsprogression nachweisbar ist. Die Therapie kann in der Erhaltungsphase zusätzlich zur Standardtherapie eingesetzt werden. Die Standardtherapie beinhaltet eine adjuvante Chemotherapie bzw. nach Auftreten eines ersten Rezidivs eine Rezidivtherapie. Bei dieser kommt eine Re-Operation, eine Chemotherapie, eine erneute Strahlentherapie oder eine Kombination dieser Optionen in Betracht.
Die TTF-Behandlung kann bis zum zweiten Rezidiv angewendet werden. Die Indikation dafür muss laut G-BA durch den verordnenden Facharzt auf Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz beruhen. Die Anwendung und die Verträglichkeit der Tumortherapiefelder unterliegen regelmäßigen Verlaufskontrollen.
Für einen guten Therapieerfolg ist die TTF täglich mindestens 18 Stunden anzuwenden. Da die Behandlung in der Häuslichkeit erfolge, sei für Patientin und Patient und ggf. Hilfspersonen eine Schulung zum korrekten Umgang mit dem Gerät erforderlich.
Quelle: Presseinformation des G-BA