Reiseimpfungen Bewährte Beratung zu neuen GOÄ-Preisen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Eine reisemedizinische Beratung sollte das Erheben der Anamnese vorliegender Erkrankungen, Hinweise auf Besonderheiten im Urlaubsland, die Empfehlung zur Mitnahme von Medikamenten und die Information über notwendige Impfungen und Prophylaxen beinhalten. Eine reisemedizinische Beratung sollte das Erheben der Anamnese vorliegender Erkrankungen, Hinweise auf Besonderheiten im Urlaubsland, die Empfehlung zur Mitnahme von Medikamenten und die Information über notwendige Impfungen und Prophylaxen beinhalten. © Alexander Raths – stock.adobe.com

Hausärzte sollten Patienten vor Reisen eine Beratung anbieten, insbesondere über notwendige Immunisierungen und Prophylaxen. Während das ein IGeL-Service ist, gehen die Kosten für den größten Teil der Reisevorbereitung – die Impfungen – meist zulasten der GKV.

Reisemedizin ist definiert als die Information über gesundheitliche Risiken im europäischen Ausland und auf anderen Kontinenten sowie das Wissen, wie diese Gesundheitsrisiken vermieden oder reduziert werden können. Praxen nehmen hier als Berater eine wichtige Position ein, denn vor allem bei Reisen in tropische und subtropische Länder gibt es gesundheitliche Risiken, die man vermeiden kann. 

Die Hälfte aller in fremde Länder Reisenden erkrankt während oder nach der Reise, 10 % müssen wegen dieser gesundheitlichen Probleme einen Arzt aufsuchen, 8 % erkranken so schwer, dass sie vorübergehend bettlägerig werden, 3 % sind auch nach Rückkehr aus dem Urlaub noch arbeitsunfähig. Das ist nicht nur medizinisch, sondern auch volkswirtschaftlich bedeutsam.

Eine reisemedizinische Beratung sollte das Erheben der Anamnese vorliegender Erkrankungen, Hinweise auf Besonderheiten im Urlaubsland, die Empfehlung zur Mitnahme von Medikamenten und die Information über notwendige Impfungen und Prophylaxen beinhalten. Im IGeL-Ratgeber von Bundesärztekammer und KBV, der in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierter Medizin erstellt wurde, findet man eine Abrechnungsempfehlung. Als angemessen werden bei der Beratung die Nr. 3 GOÄ und bei den Impfungen die Nrn. 375 bis 378, ggf. zzgl. notwendiger Untersuchungen nach den Nrn. 7 oder 8 angesehen. 

Begründung, Behandlungs­vertrag und Abdingung

In der vorbereiteten neuen, bisher aber noch nicht gültigen GOÄ, wie sie zwischen BÄK und PKV verhandelt wurde, finden sich die in Tabelle 1 dargestellten Abrechnungspositionen. Die dabei angegebenen Preise, wurden allerdings nur einseitig von der BÄK festgelegt.

Tab. 1: Beratung vor einer Urlaubsreise mit Preisen, die sich am Entwurf der BÄK für eine neue GOÄ orientieren

GOÄ-Nr.

Legende

Euro

9

Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impfgespräch, ggf. inkl. Dokumentation.
Dauer unter 10 Minuten.
Entweder als alleinige Gesprächs- oder als Abschlussleistung zur Nr. 10 berechnungsfähig.

8,72

10

Reisemedizinische Beratung durch den Arzt, einschließlich Impfgespräch, ggf. inkl. Dokumentation.
Je vollendete 10 Minuten.
Bis zu fünfmal pro Kalendertag berechnungsfähig.

22,82

Geht man von einer 10-minütigen Beratung und einer Berechnung nach der bisherigen GOÄ-Nr. 3 aus, würde sich beim 2,6-fachen Satz ein Honorar von 22,72 Euro und beim Faktor 3,44 eines von 30 Euro ergeben. Da in beiden Fällen der Faktor-Höchstwert von 3,5 nicht überschritten wird, bedarf es lediglich in der Rechnung einer Begründung. Beim Abschluss eines Behandlungsvertrages zu diesen Konditionen wäre das hingegen nicht erforderlich. Die vorbereitete GOÄ-Version erlaubt einen maximal 5-fachen Ansatz und damit ein Maximalhonorar von 114,10 Euro. Hier wäre beim Ansatz der Nr. 3 GOÄalt ein Faktor von über 3,5 und damit auf jeden Fall ein Behandlungsvertrag mit Abdingung erforderlich.

Was die STIKO beim Impfen rät und was die GKV bezahlt

Die STIKO hat nach dem Infektionsschutzgesetz den Auftrag, Empfehlungen zu Schutzimpfungen zu geben. Neben Standardimpfempfehlungen für die gesamte Bevölkerung oder für Altersgruppen spricht sie Empfehlungen für Menschen mit besonderen Indikationen aus. Wegen eines erhöhten Expositionsrisikos gegenüber bestimmten impfpräventablen Erkrankungen auf Auslandsreisen macht die STIKO aber auch Empfehlungen zu Reiseimpfungen. Dabei geht sie davon aus, dass Reiseimpfungen nicht nur einen individuellen Schutz vor bestimmten Infektionserkrankungen bieten, sondern im öffentlichen Interesse liegen, da Infektionserreger nach Deutschland importiert oder ins Reiseland exportiert werden können. Reiseberatungen bieten deshalb auch die Gelegenheit, den individuellen Impfstatus des Versicherten zu überprüfen und mögliche Impflücken zu schließen, denn die gesundheitlichen Risiken für Reisende werden nicht allein durch das Reiseland bestimmt. Für eine individuelle Risiko-Nutzen-Bewertung von Impfungen ist es unverzichtbar, auch die Anamnese der Reisenden und relevante Aspekte der Reise zu berücksichtigen.

Antworten auf die Fragen, welche Impfungen notwendig sind und wer dafür bezahlen muss, gibt der § 11 der Schutzimpfungsrichtline (SI-RL) des G-BA. Aus den Bestimmungen ergeben sich drei Gruppen:

Fallgruppe 1:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom G-BA auf der Grundlage von STIKO-Empfehlungen in Anlage 1 der SL-RI aufgenommen wurden. Darunter fallen in erster Linie Impfungen, die hierzulande relevant sind und deshalb grundsätzlich zulasten der GKV gehen laut Tabelle 2.

Fallgruppe 2:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko durch einen beruflich bedingten oder im Zusammenhang mit einer Ausbildung stehenden Auslandsaufenthalt. Hier geht es um Impfungen, die ggf. nicht in die Leis­tungspflicht der GKV fallen, weshalb der Arbeitgeber oder der Reisende die Kosten tragen muss.

Zu beachten ist: Impfungen nach der SI-RL, die wegen einer beruflich bedingten Auslandsreise erfolgen, sind über den Arbeitgeber erstattungsfähig. § 3 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz definiert, dass „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen darf.“ Dies wäre bei Impfungen aber nur der Fall, wenn die GKV nicht zahlungspflichtig ist.

Fallgruppe 3:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslands­aufenthalt indiziert sind, wenn entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik vorzubeugen. Das ist die wichtigste Passage des § 11 SI-RL, da sie der GKV auch die Kosten für Impfungen zuweist, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch Einschleppung zum Gegenstand hat. Das betrifft aber nur Impfungen gegen Erkrankungen, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind. 

Aus diesen drei Fallgruppen ergeben sich die Zuständigkeiten, wie sie in der Tabelle 2 dargestellt sind.

Tab. 2: Berechung von Reiseimpfungen

Erkrankung

Fallgruppe 

Infektionsweg 
Mensch zu Mensch

EBM

GOÄ

Diphterie

1

Ja

89303R

 

Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten Dosis. Die Impfung sollte mit der gegen Tetanus (Td) kombiniert werden. Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- bzw. bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-Kombinationsimpfung erhalten.

Masern

1

Ja

89301A

 

Da in Deutschland derzeit kein Monoimpfstoff gegen Masern lieferbar ist, sind Kombinationsimpfstoffe (MMR) oder bei Notwendigkeit MMRV zu verwenden.

FSME

2

Nein

89102X

375

Influenza

2

Ja

89112Y

 

Japanische 
Enzephalitis

3

Nein

 

375

Tollwut

3

Nein

 

375

Meningokokken

3

Ja

89115X

 

Cholera

3

Nein

 

376

Typhus

3

Nein

 

375

376

Gelbfieber

3

Nein

 

375

Pollo

3

Ja

89122X

 

Hepatitis

3

Bedingt

89202X

375

Übertragung der Hepatitis B über Kontakt mit Blut und Körperflüssigkeiten möglich, bei Hepatitis A nur über infizierte Lebensmittel. Serologische Vortestung nach SI-RL möglich, um Impfindikation abzuklären. GKV-Erstattung individuell möglich.

Bei Mehrfachimpfungen sollte man beachten, dass Impfungen bzw. Impfserien spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn abgeschlossen sein sollten, um eine ausreichende protektive Immunität und das Abklingen bzw. die Behandlung etwaiger unerwünschter Wirkungen vor Reiseantritt zu gewährleisten. Totimpfstoffe können ohne Sicherheitsbedenken in jedweder Kombination am selben Tag gegeben werden. Wenn vor der Abreise genügend Zeit ist, sollten mehrere Lebend­impfstoffe nicht am selben Tag, sondern im (Mindest-)Abstand von vier Wochen verabreicht werden. Lässt sich dieser Abstand nicht einhalten, können zwei Lebendimpfstoffe auch am selben Tag – auf verschiedene Gliedmaßen verteilt – appliziert werden. Eine orale Typhus­impfung ist zeitgleich mit anderen Lebendimpfstoffen möglich.

Bei der Krankenkasse nach freiwilligen Leistungen fragen

Abgesehen von den Regelungen, die sich aus der SI-RL ergeben, erstatten viele gesetzliche Kassen bei privaten Auslandsreisen die Kosten für Impfungen und eine Malariaprophylaxe als freiwillige Satzungsleistung. Reisewillige sollten sich dazu bei ihrer Kasse informieren. 

Im Zweifelsfall sollte deshalb der jeweils erforderliche Impfstoff zunächst privat verordnet werden, damit der Reisende die Rechnung bei seiner Kasse zur Erstattung einreichen kann. Die Impfleistung selbst kann unabhängig von einer Zusage wie in der Tabelle 2 dargestellt privat oder mit der GKV-Impfziffer über die zuständige KV geltend gemacht werden.

Medical-Tribune-Bericht