EBM honoriert die Behandlung chronisch Kranker besser als GOÄ

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt wird bei Chronikern als Zuschlag berechnet. Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt wird bei Chronikern als Zuschlag berechnet. © iStock/South_agency

Die Behandlung von Chronikern wird in EBM und GOÄ pauschal vergütet. Die Rahmenbedingungen orientieren sich allerdings nicht an der Art der Erkrankung, sondern an der zeitlichen Inanspruchnahme.

Bei der vertragsärztlichen Behandlung chronisch kranker Patienten kann die Nr. 03220 EBM (14,07 Euro) einmal im Quartal berechnet werden. Sie ist ein Zuschlag zur Versichertenpauschale Nr. 03000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung. Obligat ist ansonsten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK). Bei mindestens einem weiteren persönlichen APK, kann die Nr. 03221 (4,33 Euro) als Zuschlag zur Nr. 03220 für eine intensive Behandlung und Betreuung berechnet werden. Hier kommt obligat das Überprüfen, Anpassen und/oder Einleiten von Maßnahmen hinzu.

Da beide Leistungen fakultativ das Erstellen und ggf. Aktualisieren eines Medikationsplans und eventuell das Anpassen der Selbstmedikation und der Arzneihandhabung beinhalten, wird dafür durch die KV die Nr. 03222 (1,08 Euro) zugesetzt.

Nach § 2 der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses kann von einer schwerwiegenden chronischen Krankheit ausgegangen werden, wenn diese wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Zudem muss eines der folgenden Merkmale vorhanden sein: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % und/oder eine kontinuierliche medizinische Versorgungsbedürftigkeit, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhaft beeinträchtigte Lebensqualität zu erwarten ist.

Im Fall des Hausarztwechsels vorherige Kontakte notieren

Bedauerlicherweise ist in der Präambel zum Abschnitt IIIa 3.2.2 des EBM hinzugefügt, dass eine kontinuierliche ärztliche Behandlung vorliegt, wenn in derselben Praxis in mindestens drei der letzten vier Quartale wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein APK gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen stattgefunden hat. In mindestens zwei Quartalen müssen es persönliche APK sein.

Es stört nicht, wenn der Patient seinen Hausarzt wechselt; hier muss der übernehmende Hausarzt die APK des Kollegen dokumentieren und die Abrechnung mit dem Zusatz „H“ kennzeichnen.

Die GOÄ sieht die Nr. 15 vor für die „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“. Diese ist mit 40,23 Euro dotiert.

Der Begriff des „chronisch Kranken“ ist in der GOÄ nicht exakt definiert, jedoch lässt der in der Leistungslegende formulierte Aufgabenkomplex erkennen, dass die Chronizität einer Erkrankung eine regelmäßige Betreuungs- und Koordinationstätigkeit erfordert. Die Leis­tung darf einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Daneben sind alle anderen Positionen möglich, ausgenommen die Nr. 4 GOÄ.

Die Leistung ist nur dann berechnungsfähig, wenn ihr Inhalt erfüllt wurde, sodass ein Ansatz eher am Jahresende in Betracht kommt. Die Gebühr soll die in dem Zeitraum erfolgten Gespräche z.B. mit Erziehungsberechtigten, Pflegepersonen, Lebenspartnern und/oder Angehörigen der Hilfsberufe abgelten.

Der im EBM in der Chroniker-Position enthaltene Medikationsplan kann zusätzlich nach § 6 Absatz 2 GOÄ analog nach Nr. 76 berechnet werden (Schriftlicher Diät­plan, individuell für den Patienten aufgestellt, 9,38 Euro bei 2,3-fachem Satz).

Medical-Tribune-Bericht